Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Entgeltordnung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für den Elternbeitrag zum Mittagessen in den Ganztagsschulen und der betreuenden Grundschule

1.  Allgemeines

1.1      Für das gemeinschaftliche Mittagessen in den Ganztagsschulen und der Betreuenden Grundschule  erhebt die Verbandsgemeinde von den Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und von den teilnehmenden Lehr- beziehungsweise Betreuungskräften ein sozialangemessenes Entgelt.

1.1.1    In Anwendung des Rundschreibens über den Sozialfonds an Ganztagsschulen für Kinder und Jugendliche aus sozial bedürftigen Familien wird auf Antrag Schülerinnen und Schüler, die nicht bereits einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem § 6a Bundeskindergeldgesetz, nach den §§ 2 und 3 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder des Wohngeldgesetzes (sogenanntes Bildungs- und Teilhabepaket) haben und selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben, die sich in einer wirtschaftlichen vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (sogenannter Härtefall; das heißt das Familieneinkommen liegt unterhalb der Grenzen der Lernmittelfreiheit), die Teilnahme am Mittagsessen zu einem angemessenen Eigenanteil von 1,-- € pro Essen gewährt. Der monatliche Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen in der Schule beträgt 14,55 € (= 1 € pro Essen bei 160 Essen in 11 Monaten).

1.1.2     Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch erhalten (Bildungspaket), wird ab Vorlage eines gültigen Mittagessensgutscheins, der die Teilhabe an dem Bildungspaket bestätigt ein kostenloses (warmes) Mittagessen gewährt. Das Entgelt des Mittagessens pro Monat wird der Verbandsgemeindeverwaltung von den zuständigen Job-Centern bzw. den zuständigen Kreisverwaltungen erstattet. Wird nach Ablauf des Gutscheins kein neuer Gutschein von den Eltern bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorgelegt, wird der Normaltarif erhoben.

1.2       Bei der Kalkulation des Monatsentgeltes werden lediglich die voraussichtlichen Ausgaben für das angelieferte Essen (Rechnungsbetrag/Portion inclusive Mehrwertsteuer) für 160 Schultage im Schuljahr berücksichtigt.

1.3       Die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist freiwillig.

1.4       Durch die Anmeldung zum Mittagessen verpflichten sich die Erziehungsberechtigten ein monatliches Entgelt an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten beziehungsweise einen gültigen Mittagessensgutschein, der die Teilhabe an dem Bildungspaket bestätigt, vorzulegen. Die Schulträgerin trägt darüber hinaus alle notwendigen Personalkosten (für Ausgabe des  Mittagessens und Reinigung) und stellt die Räume und die Sachausstattung zur Verfügung.

1.5       Getränke sind im Essenspreis nicht enthalten.

2. Zahlungsmodalitäten

2.1       Das monatliche Entgelt für das Mittagessen der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist zum Ersten eines jeden Monats (August bis Juni) im Voraus fällig. Zahlungen sind grundsätzlich nur im Bankeinzugsverfahren möglich. Mit der Anmeldung zum Mittagessen ist der Verbandsgemeindekasse eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen.

2.2       Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten besteht nicht in einem Sommerferienmonat (Juli). Bei mindestens einwöchiger Erkrankung der Schülerin oder des Schülers wird nach Mitteilung der Schulleitung der Essenspreis des Lieferanten für den Krankheitszeitraum erstattet. Weiterhin entfällt die Zahlungspflicht, wenn in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagsessen ausgeschlossen ist, für den Zeitraum des Ausschlusses. 1)

2.3       Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten erlischt nicht bei
            - unentschuldigtem Fehlen
            - Abwesenheit an einzelnen Tagen
            - Ausschluss wegen undisziplinierten Verhaltens oder
            - nicht rechtzeitiger Abmeldung vom Mittagessen.

2.4       Die Abmeldung der Schülerin beziehungsweise des Schülers vom Mittagessen muss mindestens 3 Wochen zuvor zum Monatsende schriftlich bei der Schulleitung erfolgen.

2.5     Lehr- und Betreuungskräfte können am Mittagessen teilnehmen. Für Lehr- und Betreuungskräfte, die täglich am Mittagessen teilnehmen gelten die Nummern 1.2 und 2.1 bis 2.4 dieser Entgeltordnung entsprechend. Für Lehr- und Betreuungskräfte, die sporadisch am Mittagessen teilnehmen, führt die Schulleitung eine entsprechende Teilnehmerliste, die mindestens halbjährlich der Verbandsgemeindeverwaltung vorzulegen ist.  Für die in Anspruch genommenen Einzelessen ist das Entgelt (Portionspreis inclusive Mehrwertsteuer) auf Anforderung der Verbandsgemeindeverwaltung an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.


3. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.09.2008 am  31.07.2019 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 29.08.2019

Erik Emich

Bürgermeister

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 36 vom 5. September  2019 

1) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 5.6.2020
     Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nummer 25/2020 vom 18.6.2020


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