Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Betriebssatzung für die Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Stromversorgung der
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 07.07.2010


Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Gegenstand und Zweck der Einrichtungen

    (1)     Das Wasserwerk, die Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Stromversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde werden mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 EigAnVO nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung verwaltet. 

    (2)     Zweck der Einrichtungen ist,

    •  die Versorgung im Gebiet der Einrichtungsträgerin mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke (Wasserversorgung),
    • die Versorgung im Gebiet der Einrichtungsträgerin mit Wärme (Wärmeversorgung),
    •  das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet der Einrichtungsträgerin gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen  (Abwasserbeseitigung). 1)

    (3)     Die Einrichtungen können alle ihre Betriebszwecke fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

  •  § 2 Stammkapital

    Das Stammkapital beträgt               2.580.000 Euro.
    Davon werden zugeordnet:
    der Wasserversorgung                     1.280.000 Euro,
    der Abwasserbeseitigung                1.280.000 Euro. 1)

  • § 3 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

    (1)   Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

    (2)   Der Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 iVm § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

    (3)   Für die Einrichtungen wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

  • § 4 Inkrafttreten

    (1)   Diese Betriebssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

    (2)   Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 10. Dezember 2007 in der Fassung vom 28. September 2009 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau,  07.07.2010  

gez. Holz

Bürgermeister


1) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates am 11.08.2011
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 37/2011 vom 15. September 2011 

 

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