Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Abwasserbeseitigung, Entgeltsatzung

Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

  •  Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

vom 8. Januar 2001

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grund des § 24 der Gemeinde-ordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

 
INHALTSÜBERSICHT 3)

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag

III. Abschnitt - Laufende Entgelte

IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

V. Abschnitt - Abwasserabgabe

VI. Abschnitt - Inkrafttreten

 

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur

1. Schmutzwasserbeseitigung

2. Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt: 3)

1. einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die räumliche Erweiterung nach § 2 dieser Satzung.

2. laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 18, § 21 und § 22 dieser Satzung,

3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 23 dieser Satzung,

4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 28 dieser Satzung,

5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 29 dieser Satzung.

6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 30 dieser Satzung.

7. laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 31 und 32 dieser Satzung.

(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.

(4) Die Abgabensätze werden durch die Haushaltssatzung festgesetzt. 2)

 
II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag

§ 2
Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.9)

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig

1. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation),

2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung, 3)

3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler,

4. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

5. die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau - und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau stehen,

6. die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen,

7. die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, die diese zur Herstellung oder zur räumlichen Erweiterung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss,

8. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau bedient, entstehen.

(3) Von den entgeltsfähigen Aufwendungen werden 90 v.H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 90 v.H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.


§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder 2)

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. 2)

c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. 3)

(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.


§ 4
Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. 

Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.9)


§ 5
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Schmutzwassebeseitigung ist die Geschoßfläche.

Die Berechnung der Geschoßfläche erfolgt durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:

1. in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrslage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche der zu der Verkehrslage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35m. Grundstückteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

4. bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.

Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 2)

5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles(§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

7. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

8. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 145 m² angesetzt.

Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. 2)

9. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

10. bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsananlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

11. für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angschlossen ist, geteilt durch 0,2. 4)

(4) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Ist statt einer Geschoßflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. 3)

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschoßflächenzahl nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflächenzahlen:

a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete                       0,2

b) Kleinsiedlungsgebiete                                                         0,4

c) Campingplatzgebiete                                                          0,5

d) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoß                                              0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen                                           0,8
drei zulässigen Vollgeschossen                                            1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                             1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                       1,2

e) Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoß                                              1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen                                           1,6
drei zulässigen Vollgeschossen                                             2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                             2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                       2,4

f) Industrie- und sonstige Sondergebiete                              2,4
Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoßfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was noch § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoßflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zuläßt,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Geschoßfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8. Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschoßfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossfläche; für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschoßfläche. 2)4)

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.


§ 6
Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
2)

(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Absatz 4 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden als gewichtete Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche vervielfacht mit den Werten nach Absatz 3. 4)

(2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:

1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:

a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO)                                          0,2

b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz und 
    Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO)                                           0,2

c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO)                  0,8

d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO)                                                      0,8

e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO)                                                             1,0

f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart
   zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete)                 0,4

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:4)

1. Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen)

a) ohne Tribüne                                                                                    0,1

b) mit Tribüne                                                                                       0,5

2. Sportplatzanlagen (Kunstrasen)

a) ohne Tribüne                                                                                    0,7

b) mit Tribüne                                                                                       0,9

3. Freizeitanlagen und Festplätze

a) mit Grünanlagencharakter                                                             0,1

b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen 
    (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn)                     0,8

4. Friedhöfe                                                                                           0,1

(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:4)

1. Befestigte Stellplätze und Garagen                                              0,9

2. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen
    mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen
    (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe)        0,8

3. Gärtnereien und Baumschulen

a) Freiflächen                                                                                        0,1

b) Gewächshausflächen                                                                     0,8

4. Kasernen                                                                                           0,6

5. Bahnhofsgelände                                                                            0,8

6. Kleingärten                                                                                       0,1

7. Freibäder                                                                                          0,2

8. Verkehrsflächen                                                                              0,9

(5)4) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.

(6)4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der befestigbaren Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzunge keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.

(7)4) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte und angeschlossene Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, daß die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.

(8)4) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleitung der Mulde, Rigole o.ä. verringert. 3)

(9)4) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.

(10)4) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.


§ 7
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für 2)

1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlußleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach Miesau stehen, und

2. die übrigen Anlagen

gesondert erhoben.


§ 8
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. 3)

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. 2)


§ 9
Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.


§ 10
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner bei Wohnungs- und Teileigentümer sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.


§ 11
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


III. Abschnitt - Laufende Entgelte

§ 12
Entgeltsfähige Kosten

(1) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrender Beiträge und Gebühren.

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Kosten.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Abwasserabgabe,
5. Steuern und
6. sonstige Kosten

(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.


§ 13
Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.

(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 50 v. H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. 2)

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.


§ 14
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. 12. für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


§ 15
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. 3)

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Zehntel des voraussichtlichen Betrages für das laufende Jahr zum 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember des laufenden Jahres. 4) 6)


§ 16
Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.


§ 17
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. 3)

(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. 3)


§ 18
Erhebung von Benutzungsgebühren und der Abwasserabgabe bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
3)

(1) Benutzungsgebühren und die Abwasserabgabe werden für die Einleitung von Schmutz- und von Niederschlagswasser erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 100 v. H. als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 50 v. H. als Benutzungsgebühr für das Niederschlagswasser erhoben. 2) 5)

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.


§ 19
Erhebung von Benutzungsgebühren und der Abwasserabgabe bei nicht leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
3)

(1) Bei nicht leitungsgebundenen entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr und die Abwasserabgabe für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.


§ 20
Gegenstand der Gebührenpflicht und der Pflicht zur Zahlung der Abwasserabgabe
3)

Der Gebührenpflicht und der Pflicht zur Zahlung der Abwasserabgabe unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.

Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in der Entwässerungseinrichtung.


§ 21
Maßstab für die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Abwasserabgabe

(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr und der Abwasserabgabe erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebühren- und Abwasserabgabensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und

3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigten), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 15 m² je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. 3)

(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v. H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v. H. der Wassermenge nach Absatz 2.

(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.

 

          § 21a
                 Gewichtung von Schmutzwasser
7)

1)  Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe nach

DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51   für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11   für Phosphat,
DIN 38409 H 34   für Stickstoff
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
CSB 700 mg/l
BSB5 350 mg/l
Pges 15 mg/l
Stickstoff 60 mg/l.
Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 2 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor.

(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
1.    die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser,
2.    die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.

(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.

(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.

(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.“


§ 22
Maßstab für die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung und die Abwasserabgabe

(1) Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Fläche. 2) Diese Fläche wird auf volle 10 qm auf- oder abgerundet. Es werden nur solche Flächen berücksichtigt, die in Länge und Breite das Maß von 1,50 m überschreiten.

Bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrt tatsächlich angeschlossenen Verkehrsflächen.

(2) Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die mittel- oder unmittelbar angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen zum 30.6. des Bemessungsjahres. Erfolgt der Anschluß des Grundstückes nach dem 30.6 des Bemessungsjahres, wird die erstmals festgestellte mittel- oder unmittelbar angeschlossene bebaute und befestigte Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.

(3) Die Gebühr mindert sich für Flächen, die durchlässig befestigt oder über dezentrale Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.

(4) Flächen, die mit einem dauerhaft durchlässigen Belag (wassergebundene Deckschicht, Rasengittersteine u. ä.) befestigt sind, werden bei der Ermittlung der angeschlossenen Abflußfläche mit höchstens 75 v. H. angerechnet.

(5) Als dezentrale Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Abs. 3) können

- Versickerungsmulden,
- Gründächer,
- Regenwassernutzungsanlagen,
- Retentionsteiche u.a.

anerkannt werden, wenn durch deren Anordnung, Bemessung und Betrieb eine Verminderung des Niederschlagswasserabflusses gewährleistet ist. Die mittelbar oder unmittelbar angeschlossene Fläche (gebührenpflichtige Fläche) wird je 1.000 l Gesamtvolumen der dezentralen Rückhalte- oder Versickerungsanlagen um 2,5 v. H. verringert.

(6) Die Entscheidung über die gebührenmindernde Anerkennung durchlässiger Flächenbefestigungen und dezentraler Anlagen obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung.

(7) Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderliche Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. 2)3)

(8) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Gebührenschuldner. 3)


§  23
Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
3)

(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.

(2) Für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter der Abwasserreinigungsanlage zugeführten Schmutzwassermenge. 2)8)
Bei Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, gilt zur Ermittlung der Schmutzwassermenge § 21 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Bei Grundstücken mit privater Wasserversorgung ohne geeichte Wasserzähler wird die tatsächlich abgefahrene Menge berechnet.8) 

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Einsammeln und die Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus geschlossenen Gruben entfallen, werden 50 v. H. als Benutzungsgebühr erhoben. Von den entgeltsfähigen Kosten für die Beseitigung (Reinigung in der Kläranlage) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus geschlossenen Gruben werden 100 v. H. als Benutzungsgebühr erhoben.8)

   
§ 24
Entstehung des Gebühren- und Abwasserabgabenanspruches

(1) Der Gebühren- und Abwasserabgabenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 19 Absatz 1entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes. 2)4)

(3) Wechselt der Gebühren- und Abwasserabgabenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebühren- und Abwasserabgabenschuldner Gesamtschuldner. 


§ 25
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren- und Abwasserabgaben verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. 3)

(2) Vorausleistungen werden mit je einem Zehntel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember erhoben. 6)


§ 26
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 27
Fälligkeiten

Die Gebühren und Abwasserabgaben werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. 2)


IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluß, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 28
Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse

(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlußleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlußleitungen je Grundstück bei Trennsystem und eines Revisionsschachtes (zweite Reinigungsöffnung).

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücks-anschlußleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücks-anschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum und für die Herstellung von Revisionsöffnungen/Revisionsschächten (2. Reinigungsöffnung) nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsbereit hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten. 2)

(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 29
Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

(1) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. Soweit der Verbandsgemeinde für nach

§ 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.

(2) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.

(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.

(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 30
Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Für die Berechnung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 17 der " Allgemeinen Entwässerungssatzung" und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 18 der " Allgemeinen Entwässerungssatzung" erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr. 3)

(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten nach dem jeweils gültigen Gutachten der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung über die "Kosten eines Arbeitsplatzes". 2)

(3) Die Gebühr wird durch schriflichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


V. Abschnitt - Abwasserabgabe

§ 31
Abwasserabgabe für Kleineinleiter

(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4). 1)

(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr: ab 01. Januar 1997 17,90 € 3)

(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau schriftlich mitgeteilt wird.

(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.


§ 32
Abwasserabgabe für Direkteinleiter

Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfange vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.


VI. Abschnitt - Inkrafttreten

§ 33
Inkrafttreten
1)

(1) Mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 tritt die Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 22 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 2. Januar 1996.

(3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.


Bruchmühlbach-Miesau, 8. Januar 2001

gez. Holz

Bürgermeister


Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser

1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung 100 v. H. 0 v. H.

2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage 50 v. H. 50 v. H.

3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke 0 v. H. 100 v. H.

4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluß zzgl. Fremdwasser)3) 50 v. H. 50 v. H.

5. andere Leitungen (Flächenkanalisation)3) 40 v. H. 60 v. H.

6. Pumpanlagen je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend

7. Hausanschlüsse 55 v. H. 45 v. H.

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfaßten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.

___________________

Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 03/2001 vom 18. Januar 2001

1) Geändert durch Satzung vom 19. Juni 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 26/2001 vom 28. Juni 2001

2) Geändert durch Satzung vom 17. Juli 2003
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 30/2003 vom 24. Juli 2003

3) Geändert durch Satzung vom 18. Juli 2005
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 29/2005 vom 21. Juli 2005

4) Geändert durch Satzung vom 5. März 2007
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 10/2007 vom 8. März 2007

5) Geändert durch Satzung vom 4. Juni 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 24/2009 vom 11. Juni 2009

6) Geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009

 7) Geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2012
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2012 vom 20. Dezember 2012 

8) Geändert durch Satzung vom 26. Juni 2013
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 27/2013 vom 4. Juli 2013

9) Geändert durch Satzung vom 9. Juni 2020
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2020 vom 18. Juni 2020


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