Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Wasserversorgung, Entgeltsatzung

Entgeltsatzung Wasserversorgung

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau - Entgeltsatzung Wasserversorgung -
vom 8. Januar 2001

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Abgabearten

    ( 1 ) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.

    ( 2 ) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt

    1. einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die räumliche Erweiterung nach § 2 dieser Satzung,
    2. laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12 und Gebühren nach § 17 dieser Satzung.
    3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 24 dieser Satzung.


    ( 3 ) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau festgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.  

II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag

  • § 2 Beitragsfähige Aufwendungen

    ( 1 ) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.7)

    ( 2 ) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

    1. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze),
    2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 24 dieser Satzung,
    3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen,
    4. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
    5. die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss,
    6. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.


    ( 3 ) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 90 v.H. als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.

  • § 3 Gegenstand der Beitragspflicht

    ( 1 ) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und

    a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder 1)
    b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. 1)
    c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder benutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. 4)

    ( 2 ) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

    ( 3 ) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

    ( 4 ) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

    ( 5 ) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.

  • § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

    Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

    Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. 7)

  • § 5 Beitragsmaßstab

    ( 1 ) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

    ( 2 ) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Geschoßfläche. Die Berechnung der Geschoßfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl (GFZ).

    ( 3 ) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:

    1. in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
    2. hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgeblich.
    3. enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
      a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
      b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
    4. bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.2)
    5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
      a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
      b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
    6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.
    7. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
    8. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 145 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.
    9. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
    10. bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

    (4) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 2 gilt:

    1. in beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.
    2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
    3. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist weder Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- und abgerundet. 1)4)
    4.   Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschoßfläche nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflächenzahlen:

           a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2
           b) Kleinsiedlungsgebiete 0,4
           c) Campingplatzgebiete 0,5
           d) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei 

                    einem zulässigen Vollgeschoß 0,5 
                    zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8 
                    drei zulässigen Vollgeschossen 1,0 
                    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1 
                    sechs und mehr zulässigen Vollgeschosse 1,2

           e) Kern- und Gewerbegebiete bei

               einem zulässigen Vollgeschoß 1,0
               zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
               drei zulässigen Vollgeschossen 2,0       
               vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
               sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4

           f) Industrie- und sonstige Sondergebiet 2,4
               Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der       
               Vollgeschosse  oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, der dort
               festgesetzten Vollgeschosse.

          g) Kann eine Zuordnung zu einem der bei Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen
               werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten             aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren
               Umgebung  des Grundstückes vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. 1)
    5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
           a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoßflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die   
               Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
           b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete
                Bebauung zulässt,
           c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
    6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.
    7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der    Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
          a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
          b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
    8. Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
    9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
          a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschoßfläche nach der genehmigten oder bei nicht
              genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
          b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung
      untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossfläche; für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossfläche. 1)


    ( 5 ) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

  • § 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

    ( 1 ) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt.

    ( 2 ) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau über eine Kostenspaltung für

    1. Die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum,
    2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden.
  • § 7 Vorausleistungen

    ( 1 ) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt. 4)

    ( 2 ) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.

  • § 8 Ablösung

    Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.

  • § 9 Beitragsschuldner

    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
    Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

  • § 10 Veranlagung und Fälligkeit

    Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

III. Abschnitt - Laufende Entgelte

  • § 11 Entgeltsfähige Kosten

    ( 1 ) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.

    ( 2 ) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. 1)

    ( 3 ) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

    1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
    2. Abschreibungen,
    3. Zinsen,
    4. Steuern und
    5. sonstige Kosten.


    ( 4 ) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. 

  • § 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge

    ( 1 ) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

    ( 2 ) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

    ( 3 ) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden ab 01.01.2009  41,5 v.H. und ab 01.01.2010 34 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.6)

    ( 4 ) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.

    ( 5 ) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

  • § 13 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

    ( 1 ) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.

    ( 2 ) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

    ( 3 ) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

  • § 14 Vorausleistungen

    ( 1 ) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. 4)

    ( 2 ) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Zehntel des Vorjahresbetrages oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr am 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember.  1)5)

  • § 15 Ablösung

    Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

  • § 16 Veranlagung und Fälligkeit

    ( 1 ) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
     
    ( 2 ) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. 4)

    ( 3 ) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzungen erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. 4)

  • § 17 Erhebung von Benutzungsgebühren

    ( 1 ) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

    ( 2 ) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

    ( 3 ) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden ab 01.01.2009  58,5 v.H. und ab 01.01.2010  66 v.H. als Benutzungsgebühren erhoben. 6)

    ( 4 ) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

  • § 18 Gegenstand der Gebührenpflicht

    Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.

  • § 19 Benutzungsgebührenmaßstab

    ( 1 ) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

    ( 2 ) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

    ( 3 ) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

  • § 20 Entstehung des Gebührenanspruches

    ( 1 ) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

    ( 2 ) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

  • § 21 Vorausleistungen

    ( 1 ) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. 4) Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

    ( 2 ) Vorausleistungen werden mit je einem Zehntel des Betrages nach Absatz 1 am 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember erhoben. 

  • § 22 Gebührenschuldner

    ( 1 ) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.

    ( 2 ) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

  • § 23 Fälligkeiten

    Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig;
    § 21 Absatz 2 bleibt unberührt. 

IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

  • § 24 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

    ( 1 ) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück.

    ( 2 ) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlußleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

    ( 3 ) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

    ( 4 ) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfähig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

    ( 5 ) Für die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücks-anschlussleitungen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind pauschal zu erstatten:

    - bei kompletter Herstellung durch die Verbandsgemeinde:
                Grundbetrag von                                                                        980,00 €/Anschluss
                 und je angefangenem Meter Grabenlänge                           250,00 €/Meter

    - Werden die Erdarbeiten einschließlich der Verrohrung (KG-Rohr DN 100 mm, Bögen nicht
       über 15 °) durch den Anschlussnehmer ausgeführt:

                Grundbetrag von                                                                         525,00 €/Anschluss.

    Bei Anschlussleitungen mit einer Länge von mehr als 15 Metern sind die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten. 

    Die Sparteneinführung in das Gebäude ist vom Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen. Sollten die Erdarbeiten einschließlich der Verrohrung nicht ordnungsgemäß hergestellt werden und sind dadurch Nacharbeiten erforderlich, sind diese zusätzlich nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.

    Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur der dem abgelaufenen Teil der Nutzungsdauer von 40 Jahren entsprechende Anteil zu ersetzen ist. 1)3)8)

     ( 6 ) Für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses sind pauschal 240,00 € zu erstatten.
    Sind für die Herstellung Erdarbeiten notwendig, kommen
    je angefangenem Meter Grabenlänge                                       250,00 €/Meter hinzu. 8)

    ( 7 ) Ist bei Kostenersatz nach den Absätzen 2 bis 5 nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, beinhaltet dies auch
    die Erhebung von Regiekosten. 8)

    ( 8 ) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. 8)

    ( 9 ) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. 8)

    ( 10 ) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.  8)

V. Abschnitt - Umsatzsteuer und Inkrafttreten

  • § 25 Umsatzsteuer

    Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

  • § 26 Inkrafttreten  

    ( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    ( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 2. Januar 1996.

    ( 3 ) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Bruchmühlbach-Miesau, 8. Januar 2001

gez. Holz
Bürgermeister

____________________________
Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 03/2001 vom 18. Januar 2001
1) Geändert durch Satzung vom 31. März 2003
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 14/2003 vom 3. April 2003
2) Geändert durch Satzung vom 2. Juni 2003
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 23/2003 vom 5. Juni 2003
3) Geändert durch Satzung vom 20. September 2004
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 39/2004 vom 23. September 2004
4) Geändert durch Satzung vom 18. Juli 2005
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 29/2005 vom 21. Juli 2005
5) Geändert durch Satzung vom 07.12.2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009
6) Geändert durch Satzung vom 25.06.2010
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 26/2010 vom 1. Juli 2010
7) Geändert durch Satzung vom 9. Juni 2020
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2020 vom 18. Juni 2020
8) Die Änderung tritt zum 01.08.2023 in Kraft. Maßgeblich für die Abrechnung mit den
neuen Pauschalen ab 01.08.23 ist das Datum der Fertigstellung des Anschlusses.
Als Fertigstellung gilt die Montage des Wasserzählerbügels bzw. des Bauwasserzählers.
Geändert durch Satzung vom 6. Juli 2023
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/2023 vom 13. Juli 2023

 

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