Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Wassersatzung

Allgemeine Wassersatzung

Satzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 12. März 1982 über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung
- Allgemeine Wassersatzung -

Aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland?Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der Fassung vom 21.12.1978 (GVBl. S. 770) und des § 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) des Bundesministers für Wirtschaft vom 20.6.1980 (BGBl. I. S. 750) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau am 21.12.1981 folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung 

  • § 1 Allgemeines

    (1) Der Verbandsgemeinde obliegt in ihrem Gebiet die Versorgung der Einwohner mit Trink- und Brauchwasser sowie die Bereitstellung von Wasser für öffentliche Zwecke einschließlich Brandschutz und die Abgabe von Wasser für gewerbliche und sonstige Zwecke. 

    (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt und unterhält die Verbandsgemeinde ein Wasserversorgungsunternehmen als öffentliche Einrichtung (Verbandsgemeindewerke Bruchmühlbach-Miesau). 

    (3) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stillegung) bestimmt die Verbands­gemeinde. 

    (4) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch Einrichtungen Dritter, die die Verbandsgemeinde zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 in Anspruch nimmt und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und Unterhaltung sie beiträgt.  

2. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss -und Benutzungszwang

  • § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde liegenden Grundstücks ist unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 3 berechtigt, von der Verbandsgemeinde zu verlangen, dass das Grundstück an die bestehende Straßenleitung angeschlossen wird (Anschlussrecht). 

    (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Regelungen dieser Satzung, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen das Recht, von der Wasserversorgungseinrichtung Trink- und Brauchwasser zu beziehen (Benutzungsrecht). 

    (3) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Absatz 4 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der verbandsgemeindeeigenen Wasserversorgungseinrichtung als gleichgestellt.

  • § 3 Beschränkung des Anschlussrechts

    (1) Das Anschlußrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf Grundstücke, die an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz mit einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar angrenzen oder die Zugang zu einer solchen Straße, Weg oder Platz durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg oder aufgrund einer Baulast oder eines dinglich gesicherten Leitungsrechtes haben. 1) 

    (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die Verbandsgemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich aus der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (§ 28) für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen.2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen.

    Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. 

    (3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Verbandsgemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Diese Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Verbandsgemeinde, die auch die unentgeltliche Übertragung in ihr Eigentum verlangen kann. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitung auf seine Kosten auf Verlangen der Verbandsgemeinde stillzulegen oder zu beseitigen. Werden die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 durch Verlegung einer Verteilerleitung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Verlegung der provisorischen Anschlussleitung geschaffen, werden dem Grundstückseigentümer die von ihm hierfür aufgewandten, nachgewiesenen Baukosten auf den einmaligen Beitrag angerechnet; ein Mehrbetrag wird nicht herausgezahlt. Der Anrechnungsbetrag reduziert sich für jedes volle Jahr, das die Leitung in Betrieb war, um 10 v. H. Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben und stellt die Verbandsgemeinde trotzdem eine Verteilerleitung her, gelten die allgemeinen Vorschriften.

  • § 4 Beschränkung des Benutzungsrechts

    (1) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Verbandsgemeinde nur so verbunden sein, dass  Eindringen von Wasser aus der privaten Anlage in die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. Die Verbandsgemeinde kann den Einbau geeigneter Schutzvorrichtungen verlangen. 

    (2) Der Wasserversorgungsanlage darf nach den Bestimmungen dieser Satzung jederzeit am Ende der Anschlussleitung Wasser entnommen werden. Das gilt nicht, soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Verbandsgemeinde durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist. Beschränkungen nach
    § 23 Absatz 2 und auch § 25 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. 

    (3) Das Benutzungsrecht nach § 2 Absatz 2 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.

  • § 5 Anschlusszwang

    (1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde liegenden Grundstücks ist  verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechts sein Grundstück an die bestehende öffentliche Wasserversorgungsanlage dann anzuschließen oder anschließen zu lassen, 

    1. wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut  oder mit der Bebauung begonnen ist und
    2. wenn dieses Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Leitung unmittelbar angrenzt oder wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke  hat. 

    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständig nutzbare Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks anzuschließen. Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss zur Vermeidung von Missständen erforderlich ist. Das Vorhandensein einer provisorischen eigenen Anschlussleitung nach § 3 Absatz 3 befreit nicht vom Anschlusszwang. 

    (2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde von den Grundstückseigentümern verlangen, daß auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den  näheren Angaben der Verbandsgemeinde getroffen werden. 

    (3) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Verbandsgemeinde zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Verbandsgemeinde verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.

  • § 6 Benutzungszwang

    (1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Frisch- und Brauchwasser ausschließlich aus der Anschlussleitung zu decken. Die Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser ist dem Grundstückseigentümer freigestellt. 

    (2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Verbandsgemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Absatz 1 sicherzustellen.

  • § 7 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

    (1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die Verbandsgemeinde eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird. Die Verbandsgemeinde kann die Befreiung oder Teilbefreiung davon abhängig machen, dass von dem Grundstückseigentümer für jedes Grundstück bzw. Gebäude eine Frischwasserreserve gehalten werden muss, mit der mehrtägige Versorgungsschwierigkeiten aus der privaten Wasserversorgungsanlage überbrückt werden können. 

    (2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen des § 2. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Verbandsgemeinde die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung. 

    (3) Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß für die Be­freiung vom Benutzungszwang. Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen, insbesondere für den Betrieb von Wärmepumpen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltsbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen. 

    (4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet die Verbandsgemeinde nicht von ihrer Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen. 

    (5) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die die Anschlussleitung betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der Verbandsgemeinde zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  • § 8 Abschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlage für Feuerlöschzwecke

    (1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Verbandsgemeinde zu treffen. 

    (2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der Verbandsgemeinde mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder  Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden. 

    (3) Beim Eintritt des Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Wasserentnahme zu unterlassen.

  • § 9 Antrag auf Anschluß und Benutzung

    (1) Den Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung an der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Ohne vorherige Zustimmung der Verbandsgemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben: 

    1. eine Grundrissskizze und eine Beschrei­bung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen, 
    2. der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 
    3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 
    4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden  Leitung -soweit bekannt- und der Anschlussleitung, 
    5. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage, 
    6. eine Erklärung der Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Entgeltssatzung Wasserversorgung  zu übernehmen und der Verbandsgemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten, 
    7. ggf. eine Erklärung nach § 3 Abs. 2 oder 3. 

    Steht der Name des Herstellers, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er so bald wie möglich der Verbandsgemeinde mitzuteilen. 

    Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grund­stückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Verbandsgemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten. 

    (2) Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlussleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen. 

    (3) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. 

3. Abschnitt:  Grundstücksanschlüsse

  • § 10 Art des Anschlusses

    Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlussleitung (Hausanschluss) Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Die Verbandsgemeinde behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen.

  • § 11 Anschlussleitungen

    (1) Die Verbandsgemeinde bestimmt Art, Zahl und Lage der Anschlussleitungen nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. 

    (2) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin der gesamten Anschlussleitung. Sie lässt diese von dem Verteilungsnetz bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen.
    Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussleitung zu treffen. 

    (3) Soweit die Verbandsgemeinde Arbeiten an der Anschlussleitung nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer ausführen lässt, werden Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl des Nachunternehmers berücksichtigt. 

    (4) Anschlussleitungen müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung Dritter Personen, vor  Oberflächen-, Schmutz- und  Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. 

    (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden an der Anschlussleitung, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, unverzüglich anzuzeigen. 

4. Abschnitt: Wasserverbrauchsanlagen auf den Grundstücken

  • § 12 Wasserverbrauchsanlagen auf den Grundstücken

    (1) Für die ordnungsgemäße Einrichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter der Anschlußleitung, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 

    (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis der Verbands­gemeinde eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 

    (3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchs­anlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Verbandsgemeinde zu veranlassen. 

    (4)5) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln und Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine  CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen.
    Produkte und Geräte, die

    1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind

    und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.  

  • § 13 Inbetriebsetzung der Wasserverbrauchsanlagen auf den Grundstücken

    (1) Die Verbandsgemeinde oder deren Beauftragte schließt die Wasserverbrauchsanlage in das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. 

    (2) Jede Inbetriebsetzung der Wasserverbrauchsanlage ist bei der Verbandsgemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.

    (3) Die Verbandsgemeinde kann für die Inbetriebsetzung vom Grundstückseigentümer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

  • § 14 Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen auf den Grundstücken

    (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer oder Benutzer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. 

    (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Verbandsgemeinde berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. 

    (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Verbandsgemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

  • § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Wasserverbrauchsanlagen / Mitteilungspflichten

    (1) Die Wasserverbrauchsanlage ist so zu betreiben, daß Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Verbandsgemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 

    (2) Erweiterung und Änderungen der Wasserverbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Verbandsgemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

  • § 16 Zutrittsrecht

    Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist.

  • § 17 Technische Anschlussbedingungen

    Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Wasserverbrauchsanlagen sowie an den Betrieb der Wasserverbrauchsanlagen festzu­legen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde  ab­hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

  • § 18 Wasserzähler

    (1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler festgestellt, soweit sich Nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Die Wasserzähler müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Errechnung der Gebühren als verbraucht. 

    (2) Die Verbandsgemeinde stellt Wasserzähler auf, die Bestandteil der Anschlussleitung sind und ihr Eigentum bleiben (§11 Absatz 2). Sie bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Zähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Verbandsgemeinde.
    Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. 

    (3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. 

    (4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Verbandsgemeinde vorgenommen werden.

  • § 19 Nachprüfung von Wasserzählern

    (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Verbandsgemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. 

    (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Verbandsgemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. Die Kosten für die generelle Überprüfung der Wasserzähler und die damit verbundenen Kosten der Abnahme und Wiederanbringung trägt die Verbandsgemeinde.

  • § 20 Ablesung

    (1) Die Wasserzahler werden von Beauftragten der Verbandsgemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Der Ablesezeitraum wird ortsüblich bekanntgemacht. 

    (2) Solange der Beauftragte der Verbandsgemeinde die Räume des Grundstückseigetümers und Benutzers nicht zum Zweck der Ablesung betreten kann, darf die Verbandsgemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

  • § 21 Berechnungsfehler

    (1) Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, so ermittelt die Verbandsgemeinde den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 

    (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

  • § 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

    (1) Die Verbandsgemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 

    1. das Grundstück unbebaut ist oder
    2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitung erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
    3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

    (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. 

    (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 

6. Abschnitt: Wasserlieferung 

  • § 23 Wasserlieferung 

    (1) Wasser wird in der Regel ohne Beschrän­kung auf das Grundstück bis zum Ende der Anschlußleitung geliefert, soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich. 

    (2) Die Verbandsgemeinde kann die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch, 

    1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind, 
    2. soweit und solange die Verbandsgemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

    Die Verbandsgemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. 

    (3) Die Verbandsgemeinde wird die Grundstückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 

    1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Verbandsgemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 
    2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. 

    (4) Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gelten die §§ 6 und 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V). 

  •  § 24 Art der Versorgung 

    (1) Das von der Verbandsgemeinde gelieferte Wasser muß den jeweils geltenden Rechts­vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Verbandsgemeinde wird das Wasser unter dem Druck liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt. 

    (2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 

  • § 25 Verwendung des Wassers

    (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde zulässig. Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe ent­gegenstehen. 

    (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind.
    Die Verbandsgemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. 

    (3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Verbandsgemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat der Verbandsgemeinde alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze  1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend. 

    (4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Verbandsgemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. 

  • § 26 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges 

    (1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur  Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 

    (2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung  Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Verbandsgemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen. 

    (3) Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet. 

    (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. 

    (5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

7. Abschnitt: Grundstücksbenutzung  

  • § 27 Grundstücksbenutzung 

    (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu? und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 

    (2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt. 

    (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Verbandsgemeinde; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind. 

    (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen der Verbandsgemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann. 

8. Abschnitt: Entgelte 

  • § 28 3) 5) Entgelt für die Wasserversorgung 

    (1) Die Erhebung der einmaligen und laufenden Entgelte sowie der Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersätze richtet sich nach der gesonderten Entgeltsatzung Wasserversorgung.

    (2) Die Abgabe von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies gilt auch in den Fällen   

9. Abschnitt: Sonstige Vorschriften 

  • § 29 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen 

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§  4, 5, 6, 7, 8 Abssatz 2 und 3, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26 und 27) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. 

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Absatz 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. 

    (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. 

  • § 30 Einstellung der Wasserlieferung

    (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 

    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder An­lagen abzuwenden, 
    2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 
    3. zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 

    (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verbandsgemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. 

    (3) Die Verbandsgemeinde wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden. 

  • § 31 Begriffsbestimmungen 

    Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Allgemeine Wasserversorgungssatzung als auch für die Satzungen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgungseinrichtung. 

    1. Grundstück 5)
      Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde.
    2. Grundstückseigentümer 5)
      Grundstückeigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, jeder einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Wohnungseigentümergemeinschaften ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung.
    3. Benutzer
      Benutzer sind neben den Grundstückseigentümern alle zur Abnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten, insbesondere Mieter, Pächter und Untermieter, sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage tatsächlich Wasser entnehmen. 
    4. Wasserversorgungsanlage
      Zur Wasserversorgungsanlage gehören die Wasserleitungen ab Quelle oder Brunnen bzw. Einspeisungsort aus fremden Versorgungsunternehmen, Pumpwerke, Aufbereitungsanlagen, Hochbehälter, Hauptleitungen und andere gemeinschaftliche Anlageteile sowie die Straßenleitungen (Verteilerleitungen) im Versorgungsgebiet bis zum Beginn der Anschlussleitung.
    5. Anschlussleitung (Hausanschluss)
      Die Anschlussleitung geht von der Leitung, an der der Anschluss erfolgt (in der Regel die Straßenleitung bzw. die Verteilerleitung) bis hinter die Hauptabsperrvorrichtung. 
    6. Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück
      Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück sind die Leitungen auf dem Grundstück von der Hauptabsperrvorrichtung sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen auf dem Grundstück ohne den Wasserzähler. 
    7. Straßenleitung
      Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leistungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind. 
  • § 32 Inkrafttreten 

    Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 4)
    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Februar 1975 außer Kraft. 

Bruchmühlbach-Miesau, 12. März 1982

gez.

Holz
Bürgermeister

_______________________

1)  Geändert durch Satzung vom 10. März 1994
     Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 17. März 1994

2)  Geändert durch Satzung vom 11. August 1983
     Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 18. August 1983

3)  Geändert durch Satzung vom 20. Juli 1990
     Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 26. Juli 1990

4)  Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 19. März 1982

5) Geändert durch Satzung vom 2. Mai 2014
    Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 19/2014 vom 8. Mai 2014

 

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