Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Hauptsatzung Verbandsgemeinde

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 19. August 2019


Hauptsatzung der Verbandsgemeinde

 

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Öffentliche Bekanntmachungen 

    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Darüber hinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen. 

    (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

    (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. 

    (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.  

    (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich vor dem Gebäude der Verbandgemeindeverwaltung befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

  • § 1a Ton- und Bildaufnahmen 

    (1) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw.   seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können Tonaufnahmen zugelassen werden

  • § 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates 

    Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

  • § 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates 

    (1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

    1. Haupt - und Finanzausschuss
    2. Werkausschuss
    3. Rechnungsprüfungsausschuss
    4. Schulträgerausschuss
    5. Tourismus und Partnerschaftsausschuss. 

    (2) Der Haupt- und Finanzausschuss hat 7 Mitglieder, der Werkausschuss 7 Mitglieder, der Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder und der Schulträgerausschuss 9 Mitglieder, der Tourismus und Partnerschaftsausschuss hat 7 Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

    (3) Die Mitglieder der Ausschüsse des Abs. 1 Nr. 1 - 3 werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Der Schulträgerausschuss wird aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates sowie an den Schulen der Verbandsgemeinde tätigen Lehrkräften und gewählten Elternvertretern gebildet, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Verbandsgemeinderates sein soll; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Im Schulträgerausschuss sind die sonstigen Mitglieder die auf Vorschlag der Schulausschüsse gewählten Eltern- und Lehrkräftevertreter der Regionalen Schule und der Grundschulen. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. Die Mitglieder des Tourismus- und Partnerschaftsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen zum Verbandsgemeinderat wählbaren Personen gewählt, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied im Verbandsgemeinderat sein soll.

  • § 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

    (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. 

    (2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

    1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie
      Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;
    2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren 
      Angestellten der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
    3. Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
    4. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den
      Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 3.000 €;
    5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit 
      die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
    6. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder 
      Auszahlungen gemäß § 100 I S. 2 GemO ab 6.000 € bis 20.000 €1),
    7. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen ab einer Wertgrenze  
      von 3.000 € bis zu einer Wertgrenze von 11.000 €,
    8. Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen, Lieferungen und Leistungen, ab einer Wertgrenze
      von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €, soweit es sich nicht um Geschäfte der 
      laufenden Verwaltung und Betriebsführung handelt.
    9. Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht
      dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.
    10. die Festsetzungen allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,
    11. Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen
      Zuwendungen gemäß § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im
      Einzelfall. Die Entscheidung erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal
      vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

    (3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen, Arbeiten, Lieferungen und Leistungen für die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung geführten kommunalen Betriebe bis zu einem Betrag von 250.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

  • § 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister 

    Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

    1. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer
      Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall,
    2. Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der
      verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall und die Vergabe
      von Aufträgen zur Lieferung von Energieformen und -trägern,
    3. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung,
    4. Stundung, Niederschlagung und Erlass privatrechtlicher Forderungen, Erlass öffentlich-rechtlicher
      Forderungen bis zu 2.500 € im Einzelfall,
    5. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
    6. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen bis zu einem
      Streitwert von 5.000 €,
    7. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 I S. 2
      Gemeindeordnung bis 6.000 €1),
    8. Aufgaben der obersten Dienstbehörde gem. § 89 LPersVG

    Im Rahmen der Führung der Einrichtungen der Verbandsgemeinde obliegt dem Bürgermeister

    1. die Bewirtschaftung der in den Erfolgsplänen der Einrichtungen der Verbandsgemeinde veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches,
    2. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten in den Einrichtungen und
    3. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.


    Besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

  • § 6 Beigeordnete 

    Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.

  • § 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

    (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung in Höhe von 20 €.
    Die Absätze 3, 7 und 8 gelten auch für die Fraktionssitzungsgelder. 

    (2)Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 16,00 €. 

    (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. 

    (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Sitzungsgeldes nach Abs. 2
      a. wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren 
          tatsächlich betreuen oder
      b. wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich
          betreuen oder pflegen.
    Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. 

    (5) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen. 

    (6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 36 €. Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates erhalten die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 €. 

    (7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt. 

    (8) Die Sitzungsgelder werden nach Vorlage der Anwesenheitslisten halbjährlich ausgezahlt.

    (9) 3) Für die Nutzung privater Endgeräte für die digitale Gremienarbeit und den Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post erhalten alle Ratsmitglieder eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €. Der Jahresbetrag in Höhe von 42 € wird mit der Abrechnung der Sitzungsgelder für das erste Halbjahr ausgezahlt. Maßgebend für die Gewährung der Jahrespauschale ist die Mitgliedschaft im Rat am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Eine Rückforderung beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem 31. Mai erfolgt nicht.

  • § 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen 

    (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 16 €, auch soweit sie nicht Ratsmitglied sind. 

    (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 

    (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.

  • § 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten 

    (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 v.H. des Höchstbetrages nach § 12 Abs.1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich eines Drittels gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 KomAEVO, aufgerundet auf volle EURO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung das Doppelte des Mindestbetrages nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz KomAEVO. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. 

    (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. 

    (3) § 7 Abs. 4 und Abs. 7 gelten entsprechend. 

    (4) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 10 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten 

    Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 30 €; ihre Stellvertreterin erhält diese im Vertretungsfall ab dem 16. Tage der Vertretung. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

  • § 11 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige 

    (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5. 

    (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

    1.  der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,
    2.  die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,
    3.  die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren ständige Vertreter,
    4.  die Gerätewarte,
    5.  die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung,
    6.  die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und
    7.  der Jugendfeuerwehrwart. 

    (3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. 

    (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für2)3)     

    1. den Wehrleiter 100 % des Höchstbetrages für Wehrleiter zuzüglich dem Zuschlag für jede örtliche
      Feuerwehreinheit nach FwEVO
    2. den / die ständigen Vertreter des Wehrleiters ein Drittel der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach Nr. 1
    3. die Wehrführer der Wehreinheiten 25 % des Höchstbetrages für Wehrführer nach FwEVO
      zuzüglich eines Zuschlages von 4 € pro aktivem Feuerwehrangehörigen, jedoch maximal der Höchstbetrag für Wehrführer nach FwEVO
    4. den ständigen Vertreter des Wehrführers der Wehreinheit ein Drittel der Aufwandsentschädigung des Wehrführers nach Nr. 3
    5. die Gerätewarte 75 % des Höchstbetrages nach FwEVO
    6. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 60 % des Höchstbetrages nach FwEVO
    7. die Leitung für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (FEZ) 75 % des Höchstbetrages nach FwEVO
    8. die stellv. Leitung FEZ 50 % des Höchstbetrages nach FwEVO
    9. für Jugendfeuerwehrwarte den Festbetrag nach FwEVO
    10. Gerätewarte für die Jugendfeuerwehr den doppelten Grundbetrag nach FwEVO


    Die Beträge der Aufwandsentschädigung werden mit Änderung der Sätze in der FwEVO angepasst.
    Eine Aufrundung findet nicht statt.    

    (5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt zur Zeit 3,00 €; § 11 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 

    (6) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

  • § 12 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter 

    (1) Bachpaten, Beauftrage oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.

    (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 9 II. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. 

    (3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes.
    Das Erfrischungsgeld beträgt grundsätzlich je 35 € für den Vorsitzenden und je 25 € für die übrigen Mitglieder je Wahl- und Abstimmungstag.
    Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. 

    (4) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

  • § 13 In-Kraft-Treten 

    (1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft. 

    (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12. Juli 2004 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 19. August 2019 

gez. Erik Emich, Bürgermeister

                                                                      

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Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 34 vom 22. August 2019

1) Geändert durch Satzung vom 10. Februar 2020
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 7/2020 vom 13. Februar 2020

2) Geändert durch Satzung vom 8. Juni 2020
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2020 vom 18. Juni 2020

3) Geändert durch Satzung vom 2. November 2020
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 45/2020 vom 5. November 2020


Gesetzliche Grundlagen:

  • Gemeindeordnung (GemO)
  • Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO)
  • Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO)
  • Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

 

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