Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Fernwärmeversorgung in Teilen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 10. Juni 2002

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 6.7.1998 (GVBl. S. 171) und des § 88 Abs. 4 Nr. 3 der Landesbauordnung (LbauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) am 29. Mai 2002 folgende Satzung beschlossen:

  • § 1 Allgemeines

    Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau errichtet zur Einschränkung der Emmission aus Feuerungsanlagen durch ihren Eigenbetrieb "Verbandsgemeindewerke Bruchmühlbach-Miesau" eine öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage.

    Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Verbandsgemeinde.

    Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung und alle sonstigen geeigneten Verwendungszwecke versorgt.

  • § 2 Anschluß- und Benutzungsrecht

    Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder sonst dinglich Berechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernheizleitung befindet, ist, vorbehaltlich der Einschränkung in Abs. 3 berechtigt, zu verlangen, daß sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlage angeschlossen wird (Anschlußrecht). Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer Straße mit betriebsfertiger Fernheizung liegen, aber mit dieser Straße durch einen privaten oder öffentlichen Weg bzw. Zugang verbunden sind.

    Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlage haben die Anschlußnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlußnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).

    Ist der Anschluß wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen und wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, so kann der Anschluß versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt hat, auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. für den Betrieb zu tragen.

    Sollte aus wirtschaftlichen Gründen den Verbandsgemeindewerken nicht zugemutet werden können, ein Grundstück unverzüglich an das allgemeine Fernwärmenetz anzuschließen, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, bis zur Verlegung entsprechender Leitungen und bis zum tatsächlichen Anschluß des Gebäudes einer anderweitigen Versorgung mit Wärme durch die Verbandsgemeindewerke zuzustimmen, bei der er finanziell nicht schlechter gestellt sein darf, als wenn er an das allgemeine Fernwärmenetz angeschlossen wäre.

    Als Grundstück i.S. dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

  •  § 3 Anschluß- und Benutzungszwang

    In den Gebieten der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, welche in der dieser Satzung als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnet sind, wird Anschluß- und Benutzungszwang ausgesprochen.

    Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:

    Im Süden durch die Autobahn "A 6" von Autobahnkilometer 641.690 bis Autobahnkilometer 642.813 (L 358). Westlich der L 358 bildet die Einzäunung des Miesau-Army-Depots die südliche Abgrenzung bis zur westlichen Gemarkungsgrenze der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Die westliche Abgrenzung bildet die Gemarkungsgrenze der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Zum Norden hin bildet, von der westlichen Gemarkungsgrenze bis zur L 358, die Einzäunung des Miesau-Army-Depots die Abgrenzung.Östlich der L 358 ist die nördliche Abgrenzung der Kohlbach. Die östliche Abgrenzung ist der Glan.

    Die Grundstückseigentümer und sonst dinglich Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wärme verbraucht wird oder werden wird, an die öffentliche Fernwärmeversorgung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau anzuschließen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung bleiben die Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung emissionsarme Heizungseinrichtungen betrieben werden. Befinden sich auf einen Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.

    Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt neben den Grundstückseigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten allen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. Der Einbau von Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Kohle- und Braunkohleprodukten, Holz, Mineralöl oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können, ist auf den anschlußpflichtigen Grundstücken nicht gestattet.

    Zulässig ist die Verwendung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung sowie der kurzfristige und periodische Kleingebrauch von Heizgeräten und Küchengeräten, die mit anderen Energien betrieben werden. Die Verwendung von Holz und Holzkohle in offenen Kaminen, Gartenkaminen, Grillgeräten usw. ist im Rahmen der Gesetze zu privaten Zwecken gestattet.

    Die Verbandsgemeinde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Fernheizleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung ist der Anschlußzwang begründet.

    Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit einer Fernheizleitung ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Verbandsgemeindewerke alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen.

    Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben die Verlegung und Unterhaltung von Fernwärmeleitungen, die unmittelbar der Versorgung ihres Grundstücks dienen, zu dulden. Beauftragte der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau und der Verbandsgemeindewerke Bruchmühlbach-Miesau sind berechtigt, das anschlußpflichtige Grundstück zu Kontrollzwecken sowie zur Verlegung, Wartung, Unterhaltung und Erneuerung der Fernwärmeleitung zu betreten.

  • § 4 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

    Vom Anschluß- und Benutzungszwang sind Bauwerke befreit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung mit einer emissionsarmen Heizungsanlage ausgestattet sind. Dies gilt auch für den Fall der Erweiterung der baulichen Anlagen sowie der Erneuerung einer emissionsarmen Heizungsanlage.

    Für Bauwerke, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung bereits fertiggestellt sind und keine emissionsarme Heizungsanlage haben oder im Bau befindlich sind und für die keine emissionsarme Heizungsanlage eingeplant ist, wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder eingeplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zwanzig Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung bzw. Fertigstellung der eingeplanten Heizungsanlage Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt.

    Diese ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluß schriftlich bei den Verbandsgemeindewerken zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Eine Befreiung kann nur widerruflich oder befristet erteilt werden.

  • § 5 Ausführung des Anschlusses und Art der Benutzung

    Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen dinglich Berechtigten bei den Verbandsgemeindewerken zu beantragen. Der Antrag muß bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden.

    Der Anschluß erfolgt nach den Anschlußbedingungen und den Angaben der Verbandsgemeindewerke.

    Für die Benutzung der öffentlichen Fernwärmeversorgung gilt die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.6.1980 (BGBl. I Seite 742). Die Lieferung der Wärme erfolgt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, durch den auch das Entgelt für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und ihre Benutzung geregelt wird.

  •  § 6 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Bruchmühlbach-Miesau, den 10. Juni 2002

gez. Holz

Bürgermeister


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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 24/2002 vom 13. Juni 2002

 

                                                            

Satzung
zur Aufhebung der Satzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Fernwärmeversorgung in Teilen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 10.  Juni 2002
      vom 29. Februar 2016


Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 88 Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 der  Landesbauordnung (LBauO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


                                                                                                         § 1

Die Satzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Fernwärmeversorgung in Teilen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 10. Juni 2002 wird aufgehoben.


                                                                                                         § 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 14.06.2002 in Kraft.


Bruchmühlbach-Miesau, den 29. Februar 2016
gez. Erik Emich
Bürgermeister


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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 9/2016 vom 03.03.2016


 

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