Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 3. Februar 2022

Der Verbandsgemeinderat von Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Grundsatz

    (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine freiwillige Feuerwehr.

    (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberüht.

  • § 2 Unentgeltliche Leistungen

    Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes -LBKG- vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gestz vom 21.12.2021 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich.

  • § 3 Entgeltliche Leistungen

    (1) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

    (2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

    1.    überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

    2.    für die Gestellung von Brandsicherheitswchen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brand-
    sicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

    (3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

    (4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  • § 4 Kosten- und Gebühenschuldner

    (1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

    (2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- und Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

    (3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

  •  § 5  Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

    (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

    (2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts Anderes ergibt.

    (3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

    (4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

    (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

    (6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

    (7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau entstehen für

    1.    den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

    2.    Entschädigung, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

    3.    sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 10 v. H., insbesondere

    a)    für Entgelte, die im Rahmen der zu Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

    b)    für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

    c)    für die Reparatur oder für den Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen

  • § 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit 

    (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

    (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wir durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

    (3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

  • § 7 Haftungsausschluss

    Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

  • § 8 Umsatzsteuer

    Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

  • § 9 In-Kraft-Treten

    (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 29.3.2017 außer Kraft.

    (3) Diese Satzung findet auch für Fälle ab dem 30.12.2020 mit der Maßgabe Anwendung, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (auf der Grundlage der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung des LBKG) nicht übersteigen dürfen.

    Bruchmühlbach-Miesau, den 3. Februar 2022

    gez. Erik Emich, Bürgermeister

  • Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 03.11.2021 der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

    I. Personalkosten

    Je freiwillige(r) Feuerwehrangehörige(r)  

                                  33,40 EUR/ Std.

    ll. Fahrzeuge                                      

    Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20

    354,00 EUR/ Std.

    Tanklöschfahrzeug 20/40

    130,00 EUR/ Std.

    Löschgruppenfahrzeug 8/6

    89,00 EUR/ Std.

    Löschgruppenfahrzeug 16/12  

    149,00 EUR/ Std.

    TSF-W

    57,00 EUR/ Std.

    Rüstwagen 1 

    133,00 EUR/ Std.

    Einsatzleitwagen 1

    111,00 EUR/ Std.

    Mannschaftstransportfahrzeug

    33,00 EUR/ Std.

    Mehrzwecktransportfahrzeug (alt)1)

    43,00 EUR/ Std.

    Mehrzwecktransportfahrzeug (neu)1)

    151,00 EUR/Std.

    lll. Pauschale Einsatzkosten

    Fehlalarm einer Brandmeldeanlage

    609,00 EUR/ Std.

___________________________________________________________________________

Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 28. Januar 2022
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 6 vom 10. Februar 2022

1) Geändert durch Satzung vom 06.10.2022
     Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 41/2022 vom 13. Oktober 2022


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