Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Richtlinien* für die Überlassung und Benutzung der Schulsporthalle der Adam-Müller-Schule der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau.

Gliederung:  

I.    Geltungsbereich
II.   Benutzungszweck und -zeit
III.  Überlassungsbedingungen
IV.   Pflichten des Veranstalters
V.    Benutzungsordnung
VI.   Inkrafttreten

  • I.   Geltungsbereich

    1.  Diese Richtlinien regeln die Überlassung und Benutzung der Schulsporthalle der
      Adam-Müller-Schule Bruchmühlbach-Miesau.
    2. Die Halle wird den Benutzern nach Anerkennung dieser Richtlinien überlassen.
  •  II.   Benutzungszweck und  -zeit

    1. Die Halle steht dem Schulsport und den Sportorganisationen, die ihren Sitz
      in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben, für die Durchführung des
      sportlichen Lehr-, Übungs- und Spielbetriebes zur Verfügung. 1)
    2. Die Halle steht wochentags an Vormittagen und von Montag bis Freitag auch
      nachmittags bis 16.00 Uhr vorrangig dem Schulsport zur Verfügung. In den
      übrigen Zeiten, wochentags grundsätzlich von 16.00 bis 22.30 Uhr, und an
      Wochenenden kann die Halle dem in Absatz 1 genannten übrigen Benutzerkreis
      überlassen werden, wenn durchschnittlich mindestens 8 Personen an dem
      Übungsbetrieb teilnehmen. Ausgenommen sind hierbei grundsätzlich die Zeit der Sommerferien und die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 2 Januar.3) Sonderregelungen für die Benutzung vor 16.00 Uhr und nach 22.30
      Uhr und während der Sommerferien können vereinbart werden.2)
    3. Die Überlassung der Halle zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Die Überlassung der Halle zu berufssportlichen Zwecken ist zulässig, wenn hier durch der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Amateursportvereine oder der
      Schulsport nicht beeinträchtigt werden.
    4. Über die Benutzung der Halle für Übungszwecke wird jeweils für die Dauer eines
      halben Kalenderjahres ( 1. April bis 30. September und 1. Oktober bis 31. März)
      entschieden und ein entsprechender Benutzerplan aufgestellt. Sollten der Verbandsgemeindeverwaltung

      a) bis zum 1. März für das Sommerhalbjahr und 
      b) bis zum 1. September für das Winterhalbjahr keine neuen oder weitergehenden Anträge auf Überlassung zur wiederkehrenden Benutzung vorliegen, so bleibt es bei der vorherigen Zuteilung.

    5. Hinsichtlich der Nutzung kann die Verbandsgemeindeverwaltung Auflag erteilen, zum Beispiel Verbot der Durchführung von Sportarten, die zu Beschädigungen der Halle führen können.
  •  III. Überlassungsbedingungen

    Für die Überlassung der Halle an Benutzer und Veranstalter gilt:

    1.  Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haftet nicht für finanzielle Nach-
      teile, die den Benutzern oder Veranstaltern entstehen, wenn eine Halle zur verein-
      barten Benutzungszeit aus Gründen, welche die Verbandsgemeinde nicht zu ver-
      treten hat, nicht benutzt werden kann.
    2. a) Der Benutzer oder Veranstalter stellt die Verbandsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Halle, den dazugehörigen Räumen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Hierunter fallen auch Haftungsansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Zugangswege.

      b) Der Benutzer oder Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Verbandsgemeinde ist nicht schadensersatzpflichtig für vom Benutzer oder Veranstalter mitgebrachte und beschädigte oder abhandengekommenen Sportgeräte, Wertgegenstände und Kleidungsstücke.

      c) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unberührt.

      d) Der Benutzer oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Der Benutzer oder Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die auch Mietsach- und Obhutsschäden abdeckt, besteht. Durch diese Versicherung müssen auch die Freistellungsansprüche gedeckt sein.

    3. Benutzer müssen dafür sorgen, daß beim Lehr- und Übungsbetrieb ständig Personen anwesend sind, die aufgrund ihrer Ausbildung " Erste Hilfe"  leisten können.

    4. Die Benutzungsordnung  (Abschnitt V) ist zu beachten und einzuhalten. Das gilt für alle Benutzer und Veranstalter.

    5. Die Halle wird gemäß dem Sportförderungsgesetz von Rheinland-Pfalz für den Übungs- und Wettkampfbetrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei sportlichen Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, prüft die Verbandsgemeindeverwaltung, ob ein Entgelt zu zahlen ist und setzt dieses im Einzelfall fest.
  •  IV. Pflichten des Veranstalters

    Wer die Halle zu sportlichen Veranstaltungszwecken benutzt,

    1. ist für die Ruhe und Ordnung in der Halle und für die Einhaltung der Überlassungsbedingungen verantwortlich. Der verantwortliche Leiter ist der Verbandsgemeindeverwaltung zu benennen;
    2. hat Ordner und Kontrollpersonal in ausreichender Zahl zu stellen;
    3. darf nicht mehr als 199 Eintrittskarten verkaufen beziehungsweise Besucher zulassen.
    4. hat bei der Erhebung von Eintrittsgeldern innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung der Verbandsgemeindeverwaltung eine prüfungsfähige Abrechnung, die die Einnahmen und Ausgaben umfaßt, vorzulegen;
    5. hat die Versicherungspflicht.

             Die Verbandsgemeinde behält sich vor, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord-
             nung, zur Sicherheit der Halle und der Besucher geeignete Maßnahmen zu treffen
             bzw. anzuordnen. Die Kosten hierfür trägt der Benutzer.

  • V. Benutzungsordnung für die Durchführung des sportlichen Lehr-, Übungs- und Spielbetriebes

     Es sind folgende Bestimmungen zu beachten:

    1.  Bei Lehr- und Übungsstunden sowie während des Spielbetriebes muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich und muss so lange anwesend sein, bis alle Teilnehmer die Halle sowie die Umkleide und Duschräume verlassen haben.
    2. Der verantwortliche Leiter hat die Halle und ihre Einrichtungen sowie die Spiel- und Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind umgehend dem Hausmeister oder dem Hallenwart mitzuteilen. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht benutzt werden. 
    3. Die Halle einschließlich der Dusch- und Umkleideräume darf nur zum vereinbarten Zweck und zur überlassenen Zeit benutzt werden.
    4. Für das Umziehen sind die Umkleideräume zu benutzen, deren Betreten nur aktiven Sportlern gestattet ist. Die Übungs- und Wettkampfstätten dürfen nur mit zweckentsprechender Sportkleidung und sauberen Sportschuhen betreten werden. Sportschuhe die außerhalb des Hallengebäudes getragen werden, gelten als Straßenschuhe und dürfen in der Halle nicht getragen werden. Farbige Sportsohlen dürfen keine Streifen auf dem Hallenboden hinterlassen. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Hallenbenutzung führen.
    5. Spiel- und Sportgeräte (außer Kleinsportgeräten, Bällen ecetera.) stehen den Benutzern zur Verfügung und sind nach der Benutzung umgehend zurückzugeben. Für beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte und Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Benutzte Geräte sind auf die dafür vorgesehenen Plätze zurückzustellen.
    6. Spiel- und Sportgeräte oder sonstige dem Benutzungszweck dienende Ausrüstungs- oder Einrichtungsgegenstände darf der Benutzer nur mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung in das Hallengebäude mitbringen. Zum Fußballspielen sind nur spezielle Hallenfußbälle zu verwenden.
    7. Die Verbandsgemeindeverwaltung entscheidet, mit welchen Materialien Spielfelder bei fehlender Dauermarkierung markiert werden und wie Einrichtungen aufzubauen sind. 
    8. Die Nutzung der Halle einschließlich ihrer Einrichtungen zu Werbe-
      zwecken ist nur mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung gestattet.
    9. Das Rauchen ist in der Schulsporthalle verboten. Der Genuss von Alkohol ist in der Schulsporthalle untersagt, ausgenommen im Foyer. 3)
    10. Fahrräder und Motorfahrzeuge sind an den dafür vorgesehen Plätzen abzustellen. Sie dürfen nicht in das Hallengebäude mitgenommen werden. 
    11. Tiere dürfen nicht in das Hallengebäude mitgenommen werden. 
    12. Die Bediensteten und die Beauftragten der Verbandsgemeindeverwaltung üben
      das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, den weiteren Aufenthalt im Hallengebäude untersagen. 
    13. Bei mehrmaligen oder groben Verstößen gegen diese Richtlinien ist die Verbandsgemeindeverwaltung berechtigt, die jeweilige Benutzergruppe von einer weiteren Überlassung der Halle zeitweise oder ganz auszuschließen.
  •  VI. Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bruchmühlbach-Miesau, den 19. Juni 2001

( H o l z )
Bürgermeister

 _________________

*) Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.
   Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im Folgenden auf Angehörige beiderlei     Geschlechts.

Protokollnotizen für den Verwaltungsvollzug

1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

2) Die Benutzung der Sporthalle in den Sommerferien kann nur zugelassen werden, wenn der
    Benutzer die notwendigen Reinigungskosten erstattet.

3) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 7. Dezember 2007
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2007 vom 13. Dezember 2007


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