Benutzungsordnung für die Schulküche der Hauptschule Bruchmühlbach-Miesau
§ 1 Benutzerkreis
Die Schulküche wird - soweit sie nicht für schulische Zwecke benötigt wird - Vereinen und Organisationen unentgeltlich für Lehrveranstaltungen mit Übungsteilen für mehrere Teilnehmergruppen überlassen.
§ 2 Antragsverfahren, Zustimmung, Ablehnung
(1) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Schulküche sind in der Regel vier Wochen vor dem entsprechenden Termin schriftlich, in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Tagen vorher, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau zu stellen. Die Zuteilung oder Ablehnung erfolgt schriftlich durch die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau.
(2) Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der Schulküche während der festgelegten Zeiten für den zugelassenen Zweck.
(3) Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(4) Die Inanspruchnahme aller Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, die Kücheneinrichtungen zu benutzen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
(6) Der Veranstalter wird spätestens vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise der Einräumungsarbeiten Mängel am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen mitteilen. Andernfalls gelten das Gebäude und die Einrichtungsgegenstände als mängelfrei übergeben.
(7) Bereits erteilte Zustimmungen können widerrufen werden, wenn die Benutzung der Räumlichkeiten nicht ohne Beschädigung möglich ist. Ebenso können unordentlicher Übungsbetrieb, grobe und wiederholte Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen und unzureichender Besuch die Entziehung der Benutzungserlaubnis zur Folge haben. In diesen Fällen kann der Benutzer keinen Ersatzanspruch gegen die Verbandsgemeindeverwaltung oder ihre Bediensteten geltend machen.
(8) Ist die Nutzung der Räumlichkeiten aus Gründen, die die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Benutzer keinen Ersatzanspruch gegen die Verbandsgemeinde geltend machen.
§ 3 Benutzung
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume zu anderen als den in der Erlaubnis bezeichneten Zwecken ist nicht gestattet.
(2) Die Überlassung der Räume durch den Veranstalter an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Veränderungen jeglicher Art am oder im Gebäude oder an den Einrichtungsgegenständen sind nicht gestattet.
§ 4 Pflichten der Benutzer und Veranstalter
(1) Bei den Lehrveranstaltungen muß ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Der Name des verantwortlichen Leiters ist in dem Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Absatz 2) anzugeben.
(2) Den Anordnungen der Bediensteten der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau ist Folge zu leisten.
(3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und können nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden.
Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.(4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluß der Benutzung davon zu überzeugen, daß
a) sich die Räume in einem ordentlichen und gereinigten Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen sowie verschlossen sind,
b) die Lichtquellen ausgeschaltet sind,
c) Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,
d) andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden.
(5) Das Rauchen ist im Schulgebäude nicht gestattet.
(6) Benutzte Geräte sind nach der Benutzung wieder auf ihren Platz zu bringen.
(7) Nach Beendigung der Veranstaltung muß die Schulküche ordentlich aufgeräumt werden.
(8) Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau überläßt dem Benutzer oder der Benutzergruppe die Schulküche zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Benutzer oder die Benutzergruppe sind verpflichtet, die Schulküche und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen, er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte, Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden.
(9) Die ordnungsgemäße Reinigung der Räumlichkeiten, Ausstattungsgegenstände und Einrichtungen hat der Veranstalter sofort nach der Veranstaltung auszuführen. Falls diese unterblieben ist oder nicht gründlich durchgeführt wurde, wird die ordnungsgemäße Reinigung durch Beauftragte der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vorgenommen. Die dabei anfallenden Kosten hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau zu ersetzen.
(10) Dekoration, Tischdecken und ähnliches dürfen nur aus schwer entflammbaren Materialien bestehen.
(11) Die Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmenden der Veranstaltung obliegt dem Veranstalter.
§ 5 Haftung
(1) Die Verbandsgemeinde übergibt die Schulküche dem Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Schulküche und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, daß schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch.
(3) Der Nutzer stellt die Verbandsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfaßt nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von kommunaler Seite. Die Verantwortung des Nutzers nach Ziffer 1 bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.
(4) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte.
§ 6 Hausrecht
(1) Der Verbandsbürgermeister, seine Beauftragten oder der Hausmeister üben das Hausrecht aus und gelten als ausweisungsberechtigt im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Einzelne Personen oder auch ganze Übungsgruppen kann von dem Beauftragten der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt in dem Gebäude untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen und sonstige zwingende Gründe vorliegen.
§ 7 Eigennutzung
Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise zu sperren.
Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Verbandsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet auch keinen Ersatz für eventuell entstandene Kosten.
§ 8 Änderungen und Nebenabreden
Sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
§ 9 Benutzungsentgelt
Die Überlassung der Räume erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
§ 10 Abfallentsorgung
Dem Benutzer obliegt die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle.
§ 11 In Kraft treten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.1993 in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 30.12.1992
gez. Holz
Bürgermeister