Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 bis 46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 14.11.2018 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Öffentlich zugänglich sind Flächen, die nach dem Willen des Besitzers von der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Feld- und Wirtschaftswege.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Bedürfnisanlagen, Friedhöfe und Schulhöfe, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§2 Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
- in aggressiver oder störender Form zu betteln,
- andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrochenem, Behindern des Fahrzeug- beziehungsweise Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören,
- die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,
- Brunnen, Wasserbecken und Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
- Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,
- Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,
- an nicht dafür bestimmte Flächen Plakate anzubringen,
- sich in nicht dauernd geöffneten Bereichen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen beziehungsweise zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd beziehungsweise trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
- Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde und Pferde nur angeleint und von geeignetem Führer geführt werden. Außerhalb von bebauten Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden und Pferden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen und öffentlichen Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
- zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen
- außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit Spielgeräten zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist.
- ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten.
- Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen.
- ausgewiesene Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
- Ferner ist es verboten auf Schulhöfen und Kinderspielplätzen außerhalb von offiziellen Veranstaltungen Alkohol zu konsumieren.
(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.
§3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der öffentlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§4 Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5 Nr. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 aggressiver oder störender Form zu bettelt,
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrochenem, Behindern des fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört,
- entgegen § 2 Abs. Nr. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Brunnen, Wasserbecken und Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt
- entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,
- entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,
- entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 8 sich in nicht dauernd geöffneten Bereichen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt beziehungsweise verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd beziehungsweise trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Schieß-, Wurf-, oder Schleudergeräte benutzt
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Hunde oder Pferde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht anleint,
- entgegen § 2 Abs. 2 S. 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden,
- entgegen § 2 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen oder Wasserbecken baden lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
- entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
- entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit Spielgeräten spielt, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
- entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 ohne Genehmigung warten jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
- entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,
- entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,
- entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 6 auf Schulhöfen oder Kinderspielplätzen außerhalb von offiziellen Veranstaltungen Alkohol konsumiert
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 4 als Halter und Führer von Hunden oder Pferden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen beziehungsweise bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 2 Abs. 6 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,
- entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie § 2 Ab. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung in Kraft und 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 01.12.2006 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 30.04.2019
Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde
Erik Emich
Bürgermeister
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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 09. Mai 2019