Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Einrichtung eines Inklusionsbeirates vom 15.12.2017

Auf der Grundlage des § 56a in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau in seiner Sitzung am  07.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

  • § 1 Aufgaben

    (1) Der Inklusionsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen, die vornehmlich Einschränkungen aufweisen in der

    •  Mobilität
    •  Intellektualität
    •  Sprache
    •  Sehen
    •  Hören
    •  Psyche und
    •  im Alter

    zu vertreten.
    Insbesondere sind dabei die Selbstbestimmung und die Eigenständigkeit bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der von Einschränkung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in den Vordergrund zu stellen. Hinsichtlich der Themen der Mobilität ist auch an junge Familien mit Kleinkindern gedacht.

    (2) Der Inklusionsbeirat soll bei Angelegenheiten, die unmittelbar die Belange der in Absatz 1 genannten Personen der Verbandsgemeinde berühren, gehört werden.

    (3) Er unterstützt und berät den Verbandsgemeinderat und die Ortsgemeinderäte bzw. deren entsprechenden Ausschüsse und bei Bedarf die Verwaltung bei deren Aufgabenerfüllung.

    (4) Insbesondere kommen folgende Aufgaben in Betracht:

    • Barrierefreie Gestaltung und Nutzung von öffentlichen Einrichtungen (Gebäuden, Kinderspielplätze etcetera.) und Verkehrswegen.
    • Fragen sozialer Leistungen für Menschen mit Einschränkungen        
    • gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung,   Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)
    •  Förderung des barrierefreien Tourismus
    •  Stellungnahmen zu Bauvorhaben
  • § 2 Bildung und Zusammensetzung

    (1) Der Inklusionsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

    • dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, als Vorsitzender,
    • dem 1. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, als stellv. Vorsitzender,
    • jeweils 1 Vertreter(in) und 1 Stellvertreter(in) der Fraktionen im Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau
    • 1 Vertreter(in) aus dem Leitungsbereich des Alten- und Pflegeheims „Schernau“,
    • 1 Einwohner(in) aus der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, der/die beruflich im Bereich der Inklusion tätig ist oder war und
    • 2 Einwohner(innen) aus der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, die selbst beeinträchtigt oder eingeschränkt sind.

         Durch öffentliche Bekanntmachung und Ausschreibung werden interessierte  
         Einwohner und Einwohnerinnen aufgefordert, sich bei der Verwaltung für eine 
         Mitwirkung im Beirat zu bewerben. Die Bewerbungen werden von der Verwaltung 
         gesichtet und dem Verbandsgemeinderat für die Wahl vorgeschlagen. 

    (2) Alle Mitglieder des Beirats werden vom Verbandsgemeinderat für die jeweils laufende Legislaturperiode gewählt. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter benannt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.

    (3) Der Inklusionsbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Die Ladung der Mitglieder soll spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirates. Die Sitzungen des Inklusionsbeirates finden öffentlich statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist.

    (4) Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind berechtigt, an Sitzungen des Beirates teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Bei betroffenen Belangen der Ortsgemeinden gilt dies auch für den/die Ortsbürgermeister(in) und die Mitglieder der Ortsgemeinderäte.

    (5) Die Mitglieder des Inklusionsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an den Treffen keine Entschädigung.

  • § 3 Rechte des Inklusionsbeirates

    Neben seinem in § 1 genannten Anhörungsrecht hat jedes Mitglied des Inklusionsbeirates das Recht, sich mit Anregungen und Empfehlungen an den Verbandsgemeinderat beziegungsweise dessen Ausschüsse zu wenden.

  • § 4 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, 15. Dezember 2017
gez. Erik Emich, Bürgermeister


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Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 7. Dezember 2017
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 51/2017 vom 
21. Dezember 2017


 

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