Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Entgeltordnung der Ortsgemeinde Lambsborn für den Elternbeitrag zum Mittagessen in der Kindertagesstätte gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz vom 6. Juli 2009


1. Allgemeines1) 

1.1  Die Ortsgemeinde bietet den in der Kindertagesstätte betreuten Kindern ein tägliches warmes Mittagessen an. Alle Kinder, die einen Ganztagsplatz in Anspruch nehmen (ab vollendetem zweiten Lebensjahr), nehmen an dem gemeinsamen Mittagessen teil. Kinder, die nur einen Teilzeitplatz belegen, können freiwillig an dem Mittagessen teilnehmen. Die Anmeldung der Kinder mit Teilzeitplatz muss grundsätzlich immer für das ganze Kindergartenjahr (1.8. bis 31.7.) erfolgen. In besonderen Fällen (zum Beispiel Zuzug oder Wegzug) kann auch eine An- oder Abmeldung während des Kindergartenjahres erfolgen. Aus besonderen Gründen können in Ausnahmefällen Kinder auch an einzelnen Tagen gegen Erstattung des Einzelpreises am Mittagessen teilnehmen.1)  

1.2   Für die Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte erhebt die Ortsgemeinde von den Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder grundsätzlich ein monatliches Verpflegungsentgelt. Das Verpflegungsentgelt wird jährlich im Rahmen einer Kostenkalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Sachkosten des Vorjahres und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl festgesetzt. Für die am Mittagessen teilnehmenden Betreuungskräfte und die ausnahmsweise aus besonderem Grund nur an Einzeltagen teilnehmenden Kinder wird ein gesonderter Essenspreis für eine Kinder- und eine Erwachsenenportion festgesetzt. Getränke sind im Essenspreis nicht enthalten.1)  

1.3  Kinder, deren Eltern Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch erhalten (Bildungspaket), wird ab Vorlage eines gültigen Mittagessensgutscheins, der die Teilhabe an dem Bildungspaket bestätigt ein kostenloses Mittagessen gewährt. Das Entgelt des Mittagessens pro Monat wird der Verbandsgemeindeverwaltung von den zuständigen Job-Centern beziehungsweise den zuständigen Kreisverwaltungen erstattet. Wird nach Ablauf des Gutscheins kein neuer Gutschein von den Eltern bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorgelegt, wird der Normaltarif erhoben.

In Anwendung des Rundschreibens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über den Sozialfonds „Mittagessen in Kindertageseinrichtungen“ wird Kindern aus sozial bedürftigen Familien, die nicht bereits einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem § 2 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder des Wohngeldgesetzes (sogenanntes Bildungs- und Teilhabepaket) haben und selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben die sich in einer wirtschaftlichen vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (sogenannter Härtefall; das heißt das Familieneinkommen liegt dies unterhalb der Grenzen der Lernmittelfreiheit ), die Teilnahme am Mittagsessen zu einem angemessenen Eigenanteil von 1,-- € pro Essen gewährt. Der monatliche Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen in der jeweiligen Einrichtung beträgt 20,00 € (= 1 € pro Essen bei durchschnittlich 20 Essen im Monat). 2)4)

1.4    Die verbindliche Anmeldung des Kindes zum Mittagessen muss mindestens 3 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung erfolgen. Die Anforderung des
Verpflegungsentgeltes erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

1.5    Durch die Anmeldung zum Mittagessen verpflichten sich die Erziehungsberechtigten der Kinder beziehungsweise die Betreuungskräfte, das festgesetzte Verpflegungsentgelt an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen. 


2. Zahlungsmodalitäten

2.1   Das monatliche Entgelt für das Mittagessen der teilnehmenden Kinder ist zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten besteht nicht in einem Sommerferienmonat. Weiterhin entfällt die Zahlungspflicht, wenn in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagsessen ausgeschlossen ist, für den Zeitraum des Ausschlusses. 5)

2.2    Zahlungen sind grundsätzlich nur im Bankeinzugsverfahren möglich. Mit der Anmeldung zum Mittagessen ist der Verbandsgemeindekasse eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen. 

2.3    Bei mindestens einwöchiger 3) Erkrankung des angemeldeten Kindes wird nach schriftlicher Mitteilung der Kindertagesstättenleitung an die Verbandsgemeindeverwaltung das anteilige Verpflegungsentgelt für den Krankheitszeitraum erstattet, ebenso bei mindestens zweiwöchiger Abwesenheit aus sonstigem wichtigen Grunde, wenn das Kind rechtzeitig bei der Kindertagesstättenleitung abgemeldet worden war (mindestens 1 Woche vorher). 

2.4  Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten erlischt nicht bei unentschuldigtem Fehlen, Abwesenheit an einzelnen Tagen, Ausschluss vom Mittagessen aus besonderen Gründen oder nicht rechtzeitiger Abmeldung vom Mittagessen. 

2.5  Die am Mittagessen teilnehmenden Betreuungskräfte und die Eltern der ausnahmsweise an Einzeltagen teilnehmenden Kinder entrichten das Entgelt für die in Anspruch genommenen Einzelessen mindestens halbjährlich an die Verbandsgemeindekasse. Die Kindertagesstättenleitung erstellt mindestens halbjährlich eine Abrechnungsliste. Das von der Verbandsgemeindeverwaltung angeforderte Verpflegungsentgelt ist binnen 4 Wochen nach Eingang der Kostenanforderung zur Zahlung fällig.


3. Inkrafttreten

Die Entgeltordnung der Ortsgemeinde Lambsborn für den Elternbeitrag zum Mittagessen in der Kindertagesstätte tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 25.09.2008 außer Kraft.
 

Lambsborn, den 6. Juli 2009
gez. Karl Gortner
Ortsbürgermeister

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Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 26. Juni 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/2009 vom 9. Juli 2009

1)  Geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2009
    Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/2009 vom 17. Dezember 2009

2) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn am 12. Dezember 2011
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2011 vom 22. Dezember 2011

3) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn am 25. November 2013
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2013 vom 19. Dezember 2013

4) Nr. 1.3 neugefasst durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn am 26. Juni 2019; ab dem 1. August 2019; Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/2019 vom 11. Juli 2019

 5) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn am 8. Juli 2020
    Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 30/2020 vom 23. Juli 2020

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