Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Lambsborn vom 3. Dezember 2025


  • Inhaltsübersicht:

  • § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

    (1) Die Ortsgemeinde Lambsborn erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

    (2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

  • § 2 Beitragsgegenstand

    (1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Lambsborn gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.

    (2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

  • § 3 Beitragsmaßstab 

    Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

  • § 4 Beitragsschuldner

    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

  • § 5 Beitragsermittlung

    Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ist die Entwicklung der Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der letzten drei Jahre und die zu erwartende Kostenentwicklung für die kommenden drei Jahre zu berücksichtigen. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind nach Ablauf des Bemessungszeitraumes innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.

  • § 6 Gemeindeanteil 

    Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 0 % festgesetzt.

  • § 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen

    (1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Lambsborn zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

    (2) Werden der Ortsgemeinde Lambsborn Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Lambsborn zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

  • § 8 Entstehung des Beitragsanspruchs

    Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

  • § 9 Fälligkeit

    Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

  • § 10 Vorausleistungen

    (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Lambsborn Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

    (2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

  • § 11 Öffentliche Last

    Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

  • § 12 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Lambsborn vom 22. August 1991

    (3) Soweit Beitragsansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Lambsborn, den 19. März 2026
gez.
Markus Schwarz
Ortsbürgermeister

___________________________________________

Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 3. Dezember 2025
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 13/2026 vom 26. März 2026


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)

 

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