Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung und Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Lambsborn (Überlassungs- und Benutzungsbedingungen) vom 26. Februar 2002


  • § 1 Zulassung von Veranstaltungen und Nutzungen

    (1) Das Dorfgemeinschaftshaus Lambsborn, nachfolgend "kommunale Einrichtung" genannt, wird

    a) allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen
    staatlichen Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind,

    b) allen Vereinen mit Sitz in der Ortsgemeinde,

    c) allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt,

    d) allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen

    zur Nutzung überlassen.

    (2) Sonstige Dritte können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht wird.

  • § 2 Überlassung für Dauernutzungen

    Die Überlassung für stundenweise Dauernutzungen (wie z.B. Übungsstunden, Trainingsstunden etc.) erfolgt auf Grund der Eintragung in den Belegungsplan der kommunalen Einrichtung jeweils für ein Kalenderjahr. Die Meldungen haben bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr zu erfolgen. Abweichungen sind ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht zulässig.

  • § 3 Überlassung für Veranstaltungen

    (1) Die Überlassung der kommunalen Einrichtung für eine Veranstaltung erfolgt durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages (Überlassungsvertrag).

    (2) Der Überlassungsvertrag setzt einen Antrag des Veranstalters voraus. Dieser soll in der Regel 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin vorliegen und die folgenden Angaben enthalten:

    a) Name, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters / des Vereines etc.,

    b) Bezeichnung der gewünschten Einrichtung,

    c) Tag, Uhrzeit und Zeitraum, während der die Einrichtung genutzt werden soll,

    d) Art der Veranstaltung

    e) Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung,

    f) die Angaben, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ob Speisen und Getränke verkauft werden bzw. ob es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung handelt,

    g) die Versicherung, daß der Veranstalter diese allgemeinen Vertragsbedingungen kennt und sich ihnen unterwirft,

    h) die Unterschrift des Antragsstellers bzw. eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.

    Eine Terminvormerkung für die Überlassung der betreffenden Einrichtung ist für die Ortsgemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

    (3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Bei Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit oder die Ortsgemeinde zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Entgeltliche Überlassungen gehen den unentgeltlichen Überlassungen an Vereinen etc. vor. Abweichend von Satz 1 werden Einrichtungen frühestens 1 Jahr im voraus überlassen.

    (4) Die Entgeltrechnung gilt als Vertragsannahme durch die Ortsgemeinde.

    (5) Bei unentgeltlicher Nutzung gilt der Überlassungsvertrag mit Zusendung eines Abdrucks der Genehmigungsentscheidung als zustande gekommen.

    (6) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der beantragten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

    (7) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

  • § 4 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Gesamtbereich der kommunalen Einrichtung.

    (2) Sie sind für alle Personen verbindlich, die sich in der kommunalen Einrichtung aufhalten. Mit Zustandekommen des Überlassungsvertrages unterwirft sich der Veranstalter den Überlassungs- und Benutzungsbestimmungen, den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes, sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz liegen in der kommunalen Einrichtung öffentlich aus.

  • § 5 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er davon mindestens 1 Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er zur Kostenabdeckung 50% des Entgeltanteils, bei einem späteren Rücktritt eine Ausfallentschädigung von 75% zu entrichten. Dazu kommt ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Ortsgemeinde die Möglichkeit besteht, die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehene kommunale Einrichtung zu dem vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.

    (2) Der Ortsgemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu. Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, ist sie dem Veranstalter zum Ersatz der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstal-tung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

    (3) Wichtige Gründe, welche die Ortsgemeinde berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben, wenn

    a) der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Überlassungsvertrages verstößt,

    b) es im öffentlichen Interesse erforderlich ist,

    c) die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt.

    d) die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände, für welche sie nicht verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann.

    (4) Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Veranstalter hat in diesen Fällen keinen Entschädigungsanspruch. In den Fällen Buchstabe b), c) und d) wird der Veranstalter von der Zahlung des Benutzungsentgelts befreit.

    (5) Tritt infolge eines von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden Umstandes dadurch eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ein, daß sonstige Einrichtungen der kommunalen Einrichtung (Heizung, Beleuchtung usw.) ausfallen oder sonstige Betriebsstörungen auftreten, so kann der Veranstalter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

    (6) Sofern die Beeinträchtigungen bereits vor der Veranstaltung bekannt sind, kann er vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird er von der Bezahlung des Nutzungsentgeltes befreit.

  • § 6 Besondere Pflichten der Nutzer und Veranstalter 2)

    (1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden muß ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung.

    (2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.

    (3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen. Private Einrichtungsgegenstände dürfen nur nach Zustimmung des Ortsbürgermeisters aufgestellt werden.

    (4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluß der Veranstaltung bzw. der Benutzung davon zu überzeugen, daß

    a) sich die Räume in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen sowie verschlossen sind,

    b) die Lichtquellen ausgeschaltet sind,

    c) Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,

    d) andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden.

    (5) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat dafür zu sorgen, daß die genutzten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich geräumt werden, damit keine Beeinträchtigung nachfolgender Veranstaltungen eintritt.

    (6) Das Telefon ist griffbereit aufzustellen, damit bei Notfällen unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann. Jedes Gespräch muß vermerkt und vom Benutzer bezahlt werden.

    (7) Die Teilnehmer am Sportbetrieb in den Räumlichkeiten müssen Turnschuhe mit heller Sohle tragen. Turnschuhe, die außerhalb der Räumlichkeiten getragen werden, gelten als Straßenschuhe.

    (8) Der Gymnastikraum darf nur bis 22.00 Uhr genutzt werden. Ausnahmen sind mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig.

    (9) Für die Saalordnung hat der Veranstalter zu sorgen.

    (10) Nach Beendigung der Übungsstunde muß der Raum ordentlich aufgeräumt werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der Räumlichkeiten und zum Schutze der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    (11) Die Ortsgemeinde überläßt dem Veranstalter, dem Nutzer oder der Benutzergruppe die Räume, Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt ausschließlich dem Veranstalter bzw. Nutzer für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung. Er ist verpflichtet, die Räume, Geräte, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte, Anlagen, Einrichtungen und Austattungsgegenstände nicht benutzt werden.

    (12) Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung alle genutzten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände besenrein und frei von groben Verunreinigungen an den Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu übergeben. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird dies durch Kräfte der Ortsgemeinde vorgenommen. Der Veranstalter hat die anfallenden Kosten zu ersetzen.

    (13) Der in der Anlage beigefügte Bestuhlungsplan ist Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Veranstalter erkennt den Bestuhlungsplan als verbindlich an. In dem Bestuhlungsplan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

    (14) Die Notausgänge sind freizuhalten. Sie müssen jederzeit erreichbar und von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.

    (15) Der Veranstalter sorgt für die Parkordnung vor dem Gebäude, die jederzeit ein ungehindertes Heranfahren der Rettungsdienste (Feuerwehr, DRK) und der Polizei erlaubt. Ausreichend bemessene Fahrspuren und Aufstellungsräume sind frei zu halten.

    (16) Zur Ausschmückung und Dekoration der Einrichtung dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Raum ist verboten.

    (17) Die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher der Veranstaltung sowie aller in sonstiger Weise Teilnehmenden obliegt dem Veranstalter. Er hat Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitswachen der Feuerwehr und Sanitätsdienste) zu beantragen und die anfallenden Kosten zu tragen.

    (18) Der Veranstalter ist verpflichtet GEMA-pflichtige Veranstaltungen der GEMA anzumelden. Unterbleibt eine Anmeldung und wird auf die Ortsgemeinde als Veranstalter zurückgegriffen, hat der Veranstalter die anfallenden Kosten zu ersetzen.

  • § 7 Bezug von Bier und alkoholfreien Getränken 

    Aufgrund des bestehenden Lieferungsvertrages sind die Veranstalter verpflichtet, die Getränke wie folgt zu beziehen:

    • Bier - Karlsbergbrauerei
    • Alkoholfreie Getränke - Karlsbergbrauerei

    Die Belieferung hat ausschließlich durch den Getränkegroßhandel Zimmermann, Lambsborn, zu erfolgen.
    Eine Bezugsverpflichtung bei Wein und Spirituosen besteht nicht.

    Bei Verstößen gegen diese Abnahmeverpflichtung hat der Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 38 € an die Ortsgemeinde zu zahlen.

  • § 8 Haftung

    (1) Der Veranstalter bzw. Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Ortsgemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.

    (2) Der Veranstalter bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlaß der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Ortsgemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Ortsgemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Ortsgemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, der der Ortsgemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.

    (3) Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen.

    (4) Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

    (5) Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden.

    (6) Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung.

    (7) Unabhängig von Ziffer (6) kann die Ortsgemeinde die Besucherzahl auf eine für die Veranstaltung angemessene Höhe begrenzen.

    (8) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

    (9) Für sämtliche eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters.

  • § 9 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der kommunalen Einrichtung haben die Hausordnung einzuhalten.

    (2) Die Aufsicht üben der Ortsbürgermeister und seine Beauftragten aus. Sie haben für die Einhaltung der Überlassungs- und Nutzungsbestimmungen zu sorgen und üben das Hausrecht aus. Sie haben das Recht, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Personen, die den Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen verstoßen, können von ihnen sofort aus den in Abs. 1 genannten Einrichtungen gewiesen werden.

    (3) Einem Veranstalter können vor einer Veranstaltung die notwendigen Schlüssel ausgehändigt werden. Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese Schlüssel unverzüglich zurückzugeben. Für Verlust haftet der Empfänger der Schlüssel. Für die Aushändigung bzw. Rückgabe sind die Zeiten mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen.

    (4) Werden die Einrichtungen für Vorbereitungen zu einer Veranstaltung außerhalb der vereinbarten Benutzungszeit benötigt, ist dies mit Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen. Diese Zeiten müssen auf das zum Vorbereiten der Veranstaltung unbedingt Nötige beschränkt werden. Ebenso sind die Zeiten für die Rückgabe der Einrichtungen nach der Veranstaltung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen.

  • § 10 Eigennutzung

    (1) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise zu sperren. Die Ortsgemeinde ist ferner berechtigt, bei Eigennutzung die Räume zu sperren.

    (2) Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet auch keinen Ersatz für eventuell entstandene Kosten.

  • § 11 Entgelte, Nebenkosten und Auslagen

    (1) Die Überlassungen der kommunalen Einrichtung erfolgen in der Regel unentgeltlich. Insbesondere für folgende Veranstaltungen und Nutzungen werden keine Entgelte erhoben:

    a) Veranstaltungen örtlicher Vereine aus Anlaß eines Jubiläums (25, 50, 75 usw. Jahre);

    b) vereinsinterne Veranstaltungen wie z.Bsp. Mitgliederversammlungen;

    c) jährlich eine Konzertveranstaltung eines örtlichen Musik- oder Gesangvereines;

    Die Buchstaben a) und c) gelten nicht nebeneinander.

    d) für die Benutzung auf Grund der Eintragung im Belegungsplan (stundenweise Mitnutzung).

    (2) Ein Benutzungsentgelt ist zu entrichten, wenn

    a) für die Veranstaltung Eintritt erhoben
    oder
    b) Speisen und/oder Getränke verkauft
    oder
    c) die Räume für Familienfeiern genutzt
    oder
    d) die Räume für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden,
    oder
    e) wenn die unter § 1 Absatz 2 Aufgeführten die Räume nutzen.

    (3) Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:

    Grundbetrag
    Der Grundbetrag schließt die Nutzung von Einrichtungen ( Küche, Buffet, Toilettenanlage, Garderobe usw.) ein. Privatpersonen (§ 1 Abs. 1 d), die innerhalb der Ortsgemeinde wohnen, zahlen bei Überlassung den Grundbetrag nach § 12 Abs. 1.
    Für auswärtige Benutzer (§ 1 Abs. 2) sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung wird auf den Grundbetrag nach § 12 Abs. 1 ein Aufschlag von 50 v. H. erhoben. 1)

    Nebenkosten
    Für auswärtige Nutzer sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung und privater Nutzung werden Nebenkosten berechnet.

    Auslagen
    Auslagen sind bei Anfall zu übernehmen. Bei einem Betrag über 2,50 € (in Worten Zwei 50/100 Euro) werden sie gesondert in Rechnung gestellt.

  • § 12 Höhe des Entgelts, der Nebenkosten und der Auslagen

    (1) Der Grundbetrag ohne Nebenkosten beträgt für

    a) für den großen Saal 75 €/Tag
    b) für den kleinen Saal 20 €/Tag
    c) für den großen und kleinen Saal 90 €/Tag und
    d) für den Gymnastikraum 20 €/Tag.

    (2) Die Nebenkosten werden pauschal festgesetzt:1)

    a) für Wasserversorgung, Entwässerung, Strom und Heizung auf 50 % der Summe des Grundbetrages in der Zeit vom 1.10. bis 30.4.,

    b) für Wasserversorgung, Entwässerung, Strom und Heizung auf 35 % der Summe des Grundbetrages in der Zeit vom 1.5. bis 30.9.
    Wenn in der Zeit vom 1.5. bis 30.9. geheizt werden muß, werden die Heizkosten mit 15 % der Summe des Grundbetrages berechnet,

    c) für die Reinigung im Anschluß an die Veranstaltung auf 10 €/Std./Reinigerin im Falle des § 6 Abs. 13,

    (3) Die Auslagen für die Fernsprechanlage werden pauschal auf 0,25 €/Gesprächseinheit festgesetzt.

  • § 13 Fälligkeit, Schuldner

    (1) Das Nutzungsentgelt ist nach Zugang der Rechnung bis spätestens zum Veranstaltungstermin auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Ausnahmen gelten für unvorhersehbare Veranstaltungstermine wie z. B. Beerdigungen. Hier ist das Nutzungsentgelt innerhalb vier Woche nach dem Nutzungstermin zu überweisen. Im Falle des Abs. 1 Satz 1 ist der Einzahlungsbeleg bei Beginn der Veranstaltung zur Vorlage an den Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bereitzuhalten.

    (2) Schuldner ist der Veranstalter und der Antragsteller. Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch. 

  • § 14 Abfallbeseitigung

    Die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

  • § 15 Zuwiderhandlungen

    Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen können mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung der kommunalen Einrichtung belegt werden.

  • § 16 Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand

    Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand - dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände - dürfen ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht vorgenommen werden.

  • § 17 Verlust von Gegenständen, Fundsachen

    (1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögens der Veranstalter, Nutzer und Besucher sowie der eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich der kommunalen Einrichtungen abgestellten Fahrzeuge.

    (2) Fundsachen sind beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten abzugeben, die sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundamt der Verbandsgemeindeverwaltung abliefern.

  • § 18 Kleiderablage (Garderobe)

    Die Kleiderablagen (Garderoben) in der kommunalen Einrichtung werden vom Veranstalter betrieben. Die Ortsgemeinde schließt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust von abgegebenen
    Kleidungs- oder anderen Gegenständen aus.

  • § 19 Ordnungsvorschriften

    (1) Räume, Einrichtungen und Geräte der kommunalen Einrichtung sowie der Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Das Stehen auf Stühlen und Tischen (z.B. bei Faschingsveranstaltungen) ist nicht erlaubt.

    (2) Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Elektroakustik dürfen nur vom Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bedient werden.

    (3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

  • § 20 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlagen der Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

    (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

  • § 21 Überwachung von Veranstaltungen

    Dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu der kommunalen Einrichtung während einer Veranstaltung ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

  • § 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lambsborn.

  • § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.03.2002 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 10.3.1994 zum 31.12.2001 außer Kraft.

Lambsborn, den 26. Februar 2002
( Hellriegel )
Ortsbürgermeister

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Beschluss des Ortsgemeinderates vom 25. Februar 2002
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 11/2002 vom 14. März 2002

1) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 24. April 2002
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 19/2002 vom 9. Mai 2002

2) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 13. Februar 2008

 

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