Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Lambsborn vom
23. August 2004

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  • § 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
    Darüberhinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen. 

    (2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

    Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

    (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

    (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten  Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 3) 

    (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich auf dem Grundstück Obere Hauptstraße, Ortsmitte, am alten Rathaus, befindet.

    Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 

    (6)  Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

  • § 1a Ton- und Bildaufnahmen 4)

    Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw.
    seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können
    Tonaufnahmen zugelassen werden. 

  • § 2 Ausschüsse des Gemeinderats 2)

    (1)  Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

    (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.

    (3)  Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. 

  • §3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse 

    (1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten. 

    (2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen  in der Hauptsatzung bleiben unberührt. 3)

  • § 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister

    Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen: 

    1. Verfügung über Gemeindevermögen (ausgenommen Grundvermögen) bis zu einer Wertgrenze von 1000 € im Einzelfall,
    2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000  €  im Einzelfall,
    3. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,
    4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderats (z. B. Vereinsförderrichtlinien),
    5. Stundung privatrechtlicher Forderungen bis 600 Euro im Einzelfall, unbefristete Nieder-schlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis 600 Euro im Einzelfall,1)
    6. Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
    7. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
    8. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
    9. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
    10. Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wert von 3000 € im Einzelfall.
    11. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen2) bis zu 1.500 €, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind und
    12. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.2)

    Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

  • § 5 Ortsbeigeordnete

    Die Gemeinde hat bis zu 3 Ortsbeigeordnete.6)

  • § 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse

    (1) Nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

    (2) Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt: der Durchschnittssatz beträgt  11 €   je Stunde. 

    (3) Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Sitzungen, Ortsbesichtigungen oder Dienstreisen des Ortsgemeinderates sowie des Rechnungsprüfungsausschusses wird zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 6 €  gezahlt.

    (4) Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 3, wenn sie mindestens ein ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen beide Voraussetzungen vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

    (5) 5) Für die Nutzung privater Endgeräte für die digitale Gremienarbeit und den Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post erhalten alle Ratsmitglieder eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €. Der Jahresbetrag in Höhe von 42 € wird mit der jährlichen Abrechnung der Sitzungsgelder ausgezahlt. Maßgebend für die Gewährung der Jahrespauschale ist die Mitgliedschaft im Rat am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Eine Rückforderung beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem 31. Mai erfolgt nicht. Sofern ein Ratsmitglied die Jahrespauschale als Verbandsgemeinderatsmitglied bereits erhalten hat, entfällt diese Aufwandsentschädigung bei der Ortsgemeinde.

  • § 7 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten 

    (1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Absatz 1 Entschädigungsverordnung - Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der  Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird.

    (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 8 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

    (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10 € pro Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen. 

    (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

    (1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde. 

    (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 6 €. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

  • § 10 Inkrafttreten

    (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung  in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06. Oktober 1994 außer Kraft.

Lambsborn, den 23. August 2004
gez. Gortner
Ortsbürgermeister

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 36 vom 2. September 2004

1) Geändert durch Satzung vom 21. Februar 2008. Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 09/2008 vom 28. Februar 2008

2) Geändert durch Satzung vom 20. Juli 2009. Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 30/2009 vom 23. Juli 2009

3) Geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2009. Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009

4) Geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2019. Bekannt gemacht im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 45/2019 vom 7. November 2019

5) Geändert durch Satzung vom 18. November 2020. Bekannt gemacht im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 48/2020 vom 26. November 2020 

6) Geändert durch Satzung vom 23. November 2023. Bekannt gemacht im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 48/2023 vom 30. November 2023


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO)

 

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