Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über die Erhebung eines einmaligen Beitrages für den Ausbau der Gehweganlage entlang der L 358 (Glanstraße) in der Ortsdurchfahrt des Ortsteils Elschbach Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 18. Dezember 1997
 

Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Entstehung des Ausbaubeitrages

    (1) Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Gehweganlage entlang der L 358 (Glanstraße) in der Ortsdurchfahrt Elschbach der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

    (2) Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

    1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder
      schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
    2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
    3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
    4. 4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

    (3) Ein Ausbaubeitrag nach dieser Satzung wird nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.

  • § 2 Beitragsfähige Verkehrsanlage

    Beitragsfähig ist der Aufwand für die Gehweganlage bei beidseitiger Nutzung mit einer Breite von jeweils bis zu 1,50 Meter.

  • § 3 Ermittlungsgebiet

    Der beitragsfähige Aufwand wird für die Gehweganlage entlang der L 358 an der Glanstraße nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

  • § 4 Gegenstand der Beitragspflicht

    Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der ausgebauten Gehweganlage entlang der L 358 (Glanstraße) besteht und

    a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

    b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

  • § 5 Gemeindeanteil

    Der Gemeindeanteil beträgt 70 von Hundert.

  • § 6 Beitragsmaßstab

    (1) Maßstab ist die Geschoßfläche. Die Berechnung der Geschoßfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.

    (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

    1. In beplanten Gebieten die Fäche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
    2. Enthält der Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

      a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
      b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern.
      Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 5 m nicht überschreiten. Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt entsprechend für gewerblich oder industriell genutzte Lager- und Ausstellungsflächen, Garagen, Park- und Abstellflächen, soweit diese Flächen über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen.
    3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder
      Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so
      genutzt werden, die Grundfläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der nach Nr. 2 Buchstaben a) und b) ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.

    (3) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 1 gilt:

    1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.
    2. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschloßfläche nicht abzuleiten ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflächenzahlen:

      Wohn-, Misch- und Dorfgebiet bei

    • einem zulässigen Vollgeschoß                                              0,5
    • zwei zulässigen Vollgeschossen                                           0,8
    • drei zulässigen Vollgeschossen                                            1,0
    • vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                             1,1
    • sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                       1,2

      Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzen Vollgeschosse.

    • Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.
    • Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

    (4) Für Grundstücke in sonstigen Baugebieten, die ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 30 %. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten
    um 15 %.

    (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

  • § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

    (1) Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen, die ganz oder teilweise in der Baulast der kommunalen Gebietskörperschaft stehen, Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes jeweils mit 50 % angesetzt.

    (2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt.

    (3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksflächen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Grundstücke, die gewerblich genutzt werden.

  • § 8 Entstehung des Beitragsanspuchs

    Der Beitragsanspruch entsteht mit Abschluß der Maßnahme und der Berechenbarkeit des Beitrages. Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

  • § 9 Beitragsschuldner

    (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

    (2) Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

  • § 10 Veranlagung und Fälligkeit

    (1) Der Beitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

    (2) Der Beitragsbescheid enthält:

    1. die Bezeichnung des Beitrages,
    2. den Namen des Beitragsschuldners,
    3. die Bezeichnung des Grundstückes,
    4. den zu zahlenden Betrag,
    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
    7. die Eröffnung, das der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
    8. die Rechtsbehelfsbelehrung.

  • § 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

    (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. 1. 1997 in Kraft.


Bruchmühlbach-Miesau, den 18. Dezember 1997
gez. Satter
Ortsbürgermeister


Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 11. Dezember 1997
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 52/97 vom 24.Dezember 1997

 

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