Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 24. März 2006
 


Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen:

  • § 1 Reinigungspflichtige

    (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
    Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

    (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Gundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.

    (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

    (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

    (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

  • § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

    (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.

    (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

    (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.

    (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

    (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

    (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

  • § 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

    Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

  • § 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

    Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

    1. das Säubern der Straßen (§ 5)
    2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
    3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
    4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
  • § 5 Säubern der Straßen

    (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

    (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

    (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

    (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

    in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,
    in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18.00 Uhr

    zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

    (5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

  • § 6 Schneeräumung

    (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

    (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

    (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

  • § 7 Bestreuen der Straße

    (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
    Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

    (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

    a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

    b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

    (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

    (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

  • § 8 Abwässer

    Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

  • § 9 Konkurrenzen

    Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

  • § 10 Geldbuße

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

  • § 11 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.05.1973 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 24. März 2006
gez. Neumann
Ortsbürgermeister


Anlage zu § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 24. März 2006

Bezeichnung der besonders gefährlichen Stellen:

Ortsteil Elschbach
- Glanstraße, von Haus-Nr.: 1 bis Haus-Nr.: 11
- Die Straße "An der Steig"

________________________

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 13/2006 vom 30. März 2006

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Keine Mitarbeitende gefunden.