Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom
29. August 2019
 


Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Öffentliche Bekanntmachungen

    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Darüberhinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen.

    (2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

    (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

    (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

    (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich vor dem Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Rathaus 2, Bruchmühlbach-Miesau befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

  • § 1a Ton- und Bildaufnahmen

    (1) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können Tonaufnahmen zugelassen werden. 

  • § 2 Ältestenrat des Gemeinderates

    Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

  • § 3 Ausschüsse des Ortgemeinderates

    Der Ortsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 8 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

    Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss, folgende weitere Ausschüsse:

    Rechnungsprüfungsausschuss mit 5 Mitgliedern

    Umlegungsausschuss mit 5 Mitgliedern,  davon 4 ehrenamtliche Mitglieder und der Vorsitzende (Zusammensetzung nach § 3 der Umlegungsausschussverordnung UAVO)

    Werkausschuss mit 8 Mitgliedern

    Ausschuss für Entwicklung und Landschaftspflege/Umwelt mit 8 Mitgliedern

    Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

    Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Ortsgemeinderat gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 können aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern bestehen, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Ortsgemeinderates sein sollen.

  • § 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse

    (1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten.

    Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Dem Hauptausschuss obliegt die Vorbereitung aller Beschlüsse des Gemeinderats in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten.

    (2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

    (3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

    1. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist, bis zu einem Streitwert von 11.000 €,

    2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 6.000 €,

    3. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu 41.000 € sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 11.000 € sowie Veräußerung von nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten Einrichtungen oder Teilen von nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten Einrichtungen bis zu einer Wertgrenze von 6.000 €,

    4. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist, bis zu 26.000 €,

    5. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist, bis zu 6.000 € im Einzelfall,

    6. Stundung privatrechtlicher Forderungen in unbegrenzter Höhe, Niederschlagung und Erlass privatrechtlicher Forderungen und Erlass öffentlich-rechtlicher Forderungen bis 6000 €, soweit die Entscheidung nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

    (4) Dem Werkausschuss obliegen die Aufgaben nach § 3 der EigAnVO. Über die in § 3 Absatz
    5 EigAnVO vorgesehene Entscheidungskompetenz hinaus wird dem Werkausschuss die
    Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen, Arbeiten, Lieferungen und Leistungen für den nach der EigAnVO geführten Betrieb bis zu einem Betrag von 250.000,-- € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Betriebsführer oder dem Ortsbürgermeister übertragen ist.
    Darüberhinaus entscheidet der Werkausschuss über den Abschluss von Sonderverträgen
    (Haushalts- und Gewerbekunden) sowie die Festlegung von Vertragspreisen für Sondervertragskunden für die Versorgung mit elektrischer Energie.

    (5) Dem Ausschuss für Entwicklung und Landschaftspflege/Umwelt werden folgende Aufgaben übertragen: 

    1. Vorberatung der Planungen und Maßnahmen im Rahmen der

        - Neubau- und Grundsanierungsmaßnahmen an gemeindeeigenen Gebäuden
        - Bauleitplanung und der
        - Verkehrsplanung

    2. Vorberatung aller Verkäufe von Gewerbe- und Industriegrundstücken.

    3. Beratung von Maßnahmen nach dem Landespflegegesetz,

    soweit nicht die Entscheidungskompetenz dem Ortsbürgermeister übertragen ist bzw. ihm im Rahmen der laufenden Verwaltung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO obliegt.

  • § 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Bürgermeister

    Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:

    1. Verfügung über Gemeindevermögen, Erwerb von Grundstücken sowie die Hingabe von
        Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall,

    2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu
        einer Wertgrenze von 4.000 € im Einzelfall,

    3. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,

    4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
        Maßgabe der allgemeinen Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderats,

    5. Stundung, Niederschlagung und Erlass privatrechtlicher Forderungen und Erlass
        öffentlich-rechtlicher Forderungen bis 600 € im Einzelfall,

    6. Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

    7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 3.000 € im Einzelfall,

    8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des
        § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen
        Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

    9. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,

    10. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur
          Fristwahrung,

    11. Abschluss von Verträgen zur Gestattung von Leitungsverlegungen in gemeindeeigenen
          Grundstücken (Gestattungsverträge),

    12. Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder
          Auszahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 €,

    13. Erteilung des Einvernehmens gem. § 35 BauGB für Bauvorhaben bis 100 m³ umbauten
          Raum,

    14. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschafts-
          versammlung,

    15. Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im  
          Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.

    Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Ortsbürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt, insbesondere die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

  • § 6 Ortsbeigeordnete

    (1) Die Gemeinde hat 3 Ortsbeigeordnete.

    (2) gestrichen2)

  • § 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse

    (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, erhalten die Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglied sind. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 3.

    (2) Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, Ortsbesichtigungen oder Dienstreisen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 16 €. Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

    (3) Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 11 € gezahlt, soweit die jährliche Zahl der Fraktionssitzungen die jährliche Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigt.

    (4) Vorsitzende von Fraktionen bis zu 5 Mitgliedern erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 21 €, Vorsitzende von Fraktionen mit mehr als 5 Mitgliedern in Höhe von 36 €, für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 16 €.

    (5) Die Sitzungsgelder nach den Absätzen 2 bis 4 werden nach Vorlage der Anwesenheitslisten halbjährlich ausgezahlt.

    (6) Neben den Entschädigungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort ausgezahlt.

    (7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird.
    Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

    (8) 1) Für die Nutzung privater Endgeräte für die digitale Gremienarbeit und den Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post erhalten alle Ratsmitglieder eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €. Der Jahresbetrag in Höhe von 42 € wird mit der Abrechnung der Sitzungsgelder für das erste Halbjahr ausgezahlt. Maßgebend für die Gewährung der Jahrespauschale ist die Mitgliedschaft im Rat am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Eine Rückforderung beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem 31. Mai erfolgt nicht. Sofern ein Ratsmitglied die Jahrespauschale als Verbandsgemeinderatsmitglied bereits erhalten hat, entfällt diese Aufwandsentschädigung bei der Ortsgemeinde.

  • § 8 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

    (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.  Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz KomAEVO. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

    (2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister ( § 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

    (3)2)3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

    (1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.

    (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

  • § 10 Aufwandentschädigung des Ortsbürgermeisters 2)3)

    Die Aufwandentschädigung des Ortsbürgermeisters wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 KomAEVO um 25% erhöht.
    Die Erhöhung erfolgt rückwirkend ab 01.08.2023 bis zum Ende der Legislaturperiode.

  • § 11  Inkrafttreten 2)3)

    (1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1.August 2019 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Juli 2004 außer Kraft.

  

Bruchmühlbach-Miesau, den 29. August 2019

gez. Rüdiger Franz, Ortsbürgermeister

 

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 36 vom 5. September 2019

1) Geändert durch Satzung vom 5. November 2020
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 46/2020 vom 12. November 2020
2) Geändert durch Satzung vom 20. November 2023 ab 01.08.2023 in Kraft
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 47/2023 vom 23. November 2023
3) Geändert durch Satzung vom 05.02.2024, rückwirkend zum 01.08.2023 in Kraft,
gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates vom 02.02.2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 6/2024 vom 8. Februar 2024

    

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