Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Festsetzung, Zuteilung, Beschaffung und Anbringung von Hausnummern vom 01. Juni 1988
 


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S 419) in Verbindung mit § 2 GemO und § 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  • § 1 Festlegung und Zuteilung

    (1) Alle wohn- und gewerblich genutzten Grundstücke erhalten eine Hausnummer. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

    (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung legt die Nummer für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt. Sie kann die Numerierung ändern.

    (3) Eckgrundstücke erhalten eine Hausnummer in der Straße, zu der hin der Hauptzugang des Gebäudes (Hauseingang) liegt.

    (4) Hof- und Hintergebäude, die Wohnzwecken dienen, erhalten keine besondere Hausnummer, sondern werden mit der Nummer des Haupthauses, ergänzt um einen kleinen Buchstaben, bezeichnet.

  • § 2 Beschaffung und Unterhaltung

    Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, das Schild mit der von der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und in einem lesbaren Zustand zu erhalten.

  • § 3 Anbringungsort

    (1) Die Hausnummern müssen von der Straße aus gut sichtbar sein. Sie sind in der Regel am Hauseingang in etwa 2,00 m Höhe anzubringen, bei Häusern mit sehr tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit einem Eingang an der Seite an der Hausecke neben dem Grundstückszugang.

    (2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung.

  • § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 und 3 der Satzung oder gegen vollziehbare Anordnungen, die aufgrund der Satzung ergangen sind, verstößt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 100,00 geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.1)

  • § 5 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Festlegung, Zuteilung, Beschaffung und Anbringung von Hausnummern vom 04. August 1975 außer Kraft.

 

Bruchmühlbach-Miesau, den 01. Juni 1988
gez. Schäfer
Ortsbürgermeister

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 23/1988

1) Geändert durch Artikelsatzung (Euro-Anpassungssatzung) vom 28. Dezember 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 1/2/2002 vom 10. Januar 2002



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