Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Betriebssatzung für das Elektrizitätswerk Bruchmühlbach-Miesau vom 17. Dezember 2020


Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

    (1) Das Elektrizitätswerk der Gemeinde wird nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung verwaltet. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 4 bis 8 EigAnVO wird ausgeschlossen.

    (2) Zweck des Eigenbetriebs ist die Versorgung in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau mit elektrischer Energie ud der Messstellenbetrieb im Netzgebiert.

    (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

  • § 2 Name des Eigenbetriebs

    Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Elektrizitätswerk Bruchmühlbach-Miesau".

  •  § 3 Stammkapital

    Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 215.000 € un wird wie folgt auf die Mandanten aufgeteilt:

    Verteilung: 140.000 €
    Vertrieb: 60.000 €
    Messstellenbetrieb: 15.000 €

  •  § 4 Werkausschuss

    (1) Der Gemeinderat wählt einen Werkausschuss, die Zusammensetzung ist in der Hauptsatzung geregelt. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

    (2) Außer in den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

    1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 5.000 EUR überschreiten,

    2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

    3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Gemeinderates vorbehalten sind,

    4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass von Forderungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,

    5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen.

  •  § 5 Betriebsführung

    (1) Die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH (Betriebsführerin, nachfolgend „BF“ genannt) führt die Verwaltungsgeschäfte des Eigenbetriebes gem. §§ 8 EigAnVO, 68 Abs. 5 in Verbindung mit 68 Abs. 1 GemO. Sie führt den Eigenbetrieb namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau nach den Bestimmungen dieser Satzung, der Beschlüsse des Werksausschusses und des Ortsgemeinderates. Die BF hat die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig umfassend zu unterrichten. Ein sachkundiger Vertreter der BF nimmt an den Beratungen des Werksausschusses teil; er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, seine Ansicht zu einem Beratungspunkt darzulegen.

    (2) Zur laufenden Betriebsführung, die der BF obliegt, gehören insbesondere

    1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

    2. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

    3. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

    4. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

    5. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

    6. der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 5.000 EUR nicht übersteigt,

    7. die Stundung von Forderungen, soweit die Kompetenz nicht auf einen Ausschuss oder auf den Bürgermeister gemäß der Hauptsatzung der Ortsgemeinde übertragen wurde.

    8. der Erlass von Forderungen, soweit die Kompetenz nicht auf einen Ausschuss oder auf den Bürgermeister gemäß der Hauptsatzung der Ortsgemeinde übertragen wurde. und

    9. die Niederschlagung von Forderungen, soweit die Kompetenz nicht auf einen Ausschuss oder auf den Bürgermeister gemäß der Hauptsatzung der Ortsgemeinde übertragen wurde.

  • § 6 Kassenführung

    (1) Für die das Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Bruchmühlbach-Miesau verbunden ist.  

    (2) Folgende Kassengeschäfte sind von der Betriebsführerin zu besorgen:

    Leistung von Auszahlungen

    Entgegennahme von Einzahlungen bar und unbar

    Erstellung der 1. Mahnung und Erstellung der Liste für Beitreibungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Verbandsgemeindekasse als Vollstreckungsbehörde

    Forderungsbewertung (Einzel- und Pauschalwertberichtigungen)

    Bankbelegverbuchung (Kontoauszugsverbuchung)

  • § 7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

    (1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 25. November 1977 in der Fassung der Satzung vom 15. März 2007 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, 17. Dezember 2020
gez. Franz
Ortsbürgermeister


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Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 52/2020 vom 24. Dezember 2020


 

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