Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn zur Regelung des Friedhofswesens -Friedhofssatzung- vom 21. Juli 2005
 

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:


1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich

    Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn liegenden und von ihr verwalteten Friedhof.

  • § 2 Friedhofszweck

    (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

    (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

    a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

    (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

  • § 3 Schließung und Aufhebung

    (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

    (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

    (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

    (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

    (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten, - soweit möglich - mitgeteilt.

    (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten

    (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

    (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof 3)

    (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

    (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

    (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    d) Druckschriften zu verteilen,
    e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
    i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
    aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
    bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren
    gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

    (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3)

    (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Verbandsgemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
    Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner (Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

    (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

    (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

    (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

    (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

    (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

    (3) Die Verbandsgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

    (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Wahlgrabstätte beigesetzt.

    (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

  • § 8 Särge

    (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

  • § 9 Grabherstellung

    (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

    (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

    (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

    (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Verbandsgemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

  • § 10 Ruhezeit

    Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

  • § 11 Umbettungen

    (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

    (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

    (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

    (5) Umbettungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

    (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

    (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

    (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 3)

    (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

    a) Wahlgrabstätten,
    b) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten und Wiesengrabstätten
    c) Ehrengrabstätten.

    (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  •  § 13 Wahlgrabstätten

    (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

    (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

    (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

    (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

    (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

    (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

    a) auf den überlebenden Ehegatten,
    b) auf die Kinder,
    c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    d) auf die Eltern,
    e) auf die Geschwister,
    f) auf sonstige Erben.

    Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

    (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Verbandsgemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

    (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

    (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

    (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

  • § 14 Urnengrabstätten 3)

    (1) Aschen dürfen beigesetzt werden

    a) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 8 Aschen in mehrstelligen
    b) in Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten
    c) in Urnenwiesengrabstätten

    (2) Die Beisetzung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

    (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

  • § 14a Wiesengrabstätten 2)

    (1) Wiesengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs ausgewiesen sind.

    (2) Wiesengrabstätten können als

    (a) Wahlgrabstätten einstellig und Tiefgrabstätten
    (b) Urnengrabstätten

    Abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten und Urnenbeisetzungen entsprechend auch für Wiesengrabstätten.

    (3) Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) zugelassen. Der Friedhofsträger stellt die Grabplatten zur Verfügung. Die Eingravierung wird vom Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten veranlasst.

    (4) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger eingesät und gemäht.

    (5) Das Beüflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Das Errichten von Grabmalen ist nicht gestattet. Das Auflegen von Pflanzenschalen, Kerzenständer usw. ist gestattet.

    (6) Das Einfrieden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form ist nicht zulässig.

    (7) Das gesamte Grabfeld wird vom Friedhofsträger angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.

    (8) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Wiesengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit obliegt dem Friedhofsträger.

    (9) Der Wiedererwerb der Wiesenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich.

  • § 15 Ehrengrabstätten

    Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

6. Grabmale

  • § 17 Gestaltung der Grabmale 2)

    Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

  • § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen 1)

    (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

    (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

    (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Verbandsgemeindeverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

    (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

  • § 19 Standsicherheit der Grabmale

    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  • § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

    (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

    (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Verbandsgemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verbandsgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Verbandsge- meindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  • § 21 Entfernen von Grabmalen

    Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung entfernt werden.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

  • § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

    (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

    (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

    (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

    (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

    (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

  • § 23 Vernachlässigte Grabstätten

    (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung die Verbandsgemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Verbandsgemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

    (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Schlussvorschriften

  • § 24 Alte Rechte

    (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

    (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahren Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

    (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

  • § 25 Haftung

    Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

  • § 26 Ordnungswidrigkeiten 2)

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
    5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
    7. Grabmale ohne Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
    8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19 u. 20),
    9. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (z. Zt. i.d.F. vom 09.12.2004) findet Anwendung.

  • § 27 Gebühren

    Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

  • § 28 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.1.1987 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gerhardsbrunn, den 21. Juli 2005
gez. Brünesholz
Ortsbürgermeister

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 32/2005 vom 11. August 2005

1) Geändert durch Satzung vom 17. September 2007
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 38/2007 vom 20. September 2007

2) Geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009

3) Geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 2/2010 vom 21. Januar 2010

 

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