Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn - Friedhofsgebührensatzung -
vom 2. Juli 1987


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 43 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103), sowie der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) und des § 28 der Friedhofssatzung vom 29. Januar 1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
 

  • § 1 Allgemeines

    Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

  • § 2 Gebührenschuldner

    (1) Gebührenschuldner für die Leistungen nach der Friedhofssatzung sind

    1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
    2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

    (2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

  • § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

    (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei Leistungen auf Antrag mit der Antragstellung.

    (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  • § 4 Inkraftreten

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 4. November 1975 in der Fassung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. Mai 1978 außer Kraft.

Gerhardsbrunn, den 2. Juli 1987
gez. Müller
Ortsbürgermeister

  • Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 3) 

    I.     Reihengrabstätten

    1.    Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
           nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
           a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                21,00 €
           b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                 39,00 €

    II.    Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1)

    1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
            § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
            aa) eine Einzelgrabstätte                                                                    38,00 €
            bb) eine Doppelgrabstätte                                                                  78,00 €
            cc) jede weitere Grabstätte                                                                 38,00 €
            dd) eine Wiesengrabstätte 1-stellig 5)                                              39,00 €
            ee) eine Urnenwiesengrabstätte 5)                                                   20,00 €
            ff) eine Urnengrabstätte 6)                                                                 20,00 €

        b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a)
            bei späteren Bestattungen je Jahr für
            aa) eine Einzelgrabstätte                                                                     3,00 €
            bb) eine Doppelgrabstätte                                                                   6,00 €
            cc) für jede weitere Grabstätte                                                            3,00 €
            dd) eine Wiesengrabstätte                                                                   3,00 € 
            ee) eine Urnengrabstätte 6)                                                                 3 ,00 € 

        c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach
            Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren
            wie nach Buchst. a) erhoben. 

     III.    Ausheben und Schließen der Gräber 2)4)8)9)

      1.      Wahlgräber-Einfachgräber-(§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
              a) Einzelgrabstelle                                                                           450,00 €
              b) Doppel- und weitere Grabstellen
                  für erste Bestattung                                                                    450,00 €
                  für jede weitere Bestattung                                                        450,00 €
              c) Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                150,00 €

     2.      Wahlgräber-Tiefgräber-(§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
              a) Einzelgrabstätte für erste Bestattung in der Tiefe                 630,00 €
                  für zweite Bestattung                                                                  450,00 €
              b) Doppel- bzw. weitere Grabstellen für Beisetzungen
                  in der Tiefe je                                                                                630,00 €
                  für weitere Bestattungen je                                                        450,00 €
              c) Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                 150,00 €

     3.      Auslegen der Grabstätte mit Grasmatten                                        5,00 €

     4.      Bei Bestattungen und Beisetzungen an
             a) Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von                                  50%   
             b) Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von      100%   

     

     

     IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

     1.  Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

          a)  bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
               aa) bis 15 Jahren                                                                              256,00 €
               bb) mehr als 15 Jahren                                                                    205,00 €

          b)  vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit
               aa) bis zu 5 Jahren                                                                           512,00 € 
               bb) von 5 bis 20 Jahren                                                                   384,00 €
               cc) von mehr als 20 Jahren                                                             256,00 €

               Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit
               unter drei Jahren ist nicht gestattet.
               Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem
               Fall ist die Gebühr nach Buchst. aa) zu berechnen.

          c)  für das Ausgraben von Aschen                                                         52,00 €

     2.       Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1
               bei Ausgraben aus der Tiefe um                                                         50 v.H.

     3.       Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung
               von Aschen werden Gebühren nach Nr. III erhoben.

     4.       Soweit das Ausgraben und Umbetten durch gewerbliche Unternehmen
               vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu
               erstatten.

    V. Kosten für die Bereitstellung der Grabplatte

    Die entstehenden Kosten für die Grabplatte der Wiesengrabstätte einschließlich Gravur sind als Auslagen von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. 

    Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung                      50,00 €
    Gültigkeit: 2 Jahre ab Ausstellungsdatum 7)

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/1987 vom 9. Juli 1987

1) Geändert durch Satzung vom 5. Oktober 1998
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 41/1998 vom 8. Oktober 1998

2) Geändert durch Satzung vom 18. Juni 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2001 vom 21. Juni 2001

3) Geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2001 vom 20. Dezember 2001

4) Geändert durch Satzung vom 13. Juni 2003
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2003 vom 19. Juni 2003

5) Geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2009
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009

6) Geändert durch Satzung vom 26. März 2010
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 13/2010 vom 1. April 2010

7) Geändert durch Satzung vom 30. August 2010
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 35/2010 vom 2. September 2010

8) Geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2013
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2013 vom 19. Dezember 2013

9) Geändert durch Satzung vom 4. März 2016
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 10/2016 vom 10. März 2016 


Gesetzliche Grundlagen: 

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG),
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

 

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