Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Entgeltordnung der Ortsgemeinde Martinshöhe für den Elternbeitrag zum Mittagessen in der Kindertagesstätte gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz vom 09. März 2009

  • 1. Allgemeines 

    1.1  Die Ortsgemeinde Martinshöhe bietet den in der Kindertagesstätte betreuten Kindern ein tägliches warmes Mittagessen an, sofern mindestens 8 verbindliche Anmeldungen für das Kindergartenjahr vorliegen. Für die Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte erhebt die Ortsgemeinde von den Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder grundsätzlich ein monatliches Verpflegungsentgelt. Das Verpflegungsentgelt wird jährlich im Rahmen einer Kostenkalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Sachkosten des Vorjahres und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl festgesetzt. Für die am Mittagessen teilnehmenden Betreuungskräfte und die ausnahmsweise aus besonderem Grund nur an Einzeltagen teilnehmenden Kinder wird ein gesonderter Essenspreis für eine Kinder- und eine Erwachsenenportion festgesetzt. Getränke sind im Essenspreis nicht enthalten.  

    1.2  Die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist freiwillig. Die Anmeldung der Kinder zum Mittagessen muss grundsätzlich für das ganze Kindergartenjahr (1.8. bis 31.7.) erfolgen. In besonderen Fällen (zum Beispiel Zuzug oder Wegzug) kann auch eine An- oder Abmeldung während des Kindergartenjahres erfolgen. Aus besonderen Gründen können in Ausnahmefällen Kinder auch an einzelnen Tagen gegen Erstattung des Einzelpreises am Mittagessen teilnehmen.  

    1.3   Kinder, deren Eltern Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch erhalten (Bildungspaket), wird ab Vorlage eines gültigen Mittagessensgutscheins, der die Teilhabe an dem Bildungspaket bestätigt ein kostenloses Mittagessen gewährt. Das Entgelt des Mittagessens pro Monat wird der Verbandsgemeindeverwaltung von den zuständigen Job-Centern beziehungsweise den zuständigen Kreisverwaltungen erstattet. Wird nach Ablauf des Gutscheins kein neuer Gutschein von den Eltern bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorgelegt, wird der Normaltarif erhoben.

    In Anwendung des Rundschreibens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über den Sozialfonds „Mittagessen in Kindertageseinrichtungen“ wird Kindern aus sozial bedürftigen Familien, die nicht bereits einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem § 2 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder des Wohngeldgesetzes (sogenanntes Bildungs- und Teilhabepaket) haben und selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben die sich in einer wirtschaftlichen vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (sogenannter Härtefall; das heißt das Familieneinkommen liegt dies unterhalb der Grenzen der Lernmittelfreiheit ), die Teilnahme am Mittagsessen zu einem angemessenen Eigenanteil von 1,-- € pro Essen gewährt. Der monatliche Beitrag für die Teilnahme am Mittagessen in der jeweiligen Einrichtung beträgt 20,00 € (= 1 € pro Essen bei durchschnittlich 20 Essen im Monat). 1)

    1.4  Die verbindliche Anmeldung des Kindes zum Mittagessen muss mindestens 3 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung erfolgen. Die Anforderung des
    Verpflegungsentgeltes erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

    1.5  Durch die Anmeldung zum Mittagessen verpflichten sich die Erziehungsberechtigten der Kinder beziehungsweise die Betreuungskräfte, das festgesetzte Verpflegungsentgelt an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

  •  2. Zahlungsmodalitäten

    2.1   Das monatliche Entgelt für das Mittagessen der teilnehmenden Kinder ist zum Ersteneines jeden Monats im Voraus fällig. Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten besteht nicht in einem Sommerferienmonat. Weiterhin entfällt die Zahlungspflicht, wenn in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagsessen ausgeschlossenist, für den Zeitraum des Ausschlusses. ²)

    2.2    Zahlungen sind grundsätzlich nur im Bankeinzugsverfahren möglich. Mit der Anmeldung zum Mittagessen ist der Verbandsgemeindekasse eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen. 

    2.3    Bei mindestens einwöchiger Erkrankung des angemeldeten Kindes wird nach schriftlicher Mitteilung der Kindertagesstättenleitung an die Verbandsgemeindeverwaltung das anteilige Verpflegungsentgelt für den Krankheitszeitraum erstattet, ebenso bei mindestens zweiwöchiger Abwesenheit aus sonstigem wichtigen Grunde, wenn das Kind rechtzeitig bei der Kindertagesstättenleitung abgemeldet worden war (mindestens 1 Woche vorher). 

    2.4  Die Zahlungspflicht der Erziehungsberechtigten erlischt nicht bei unentschuldigtem Fehlen, Abwesenheit an einzelnen Tagen, Ausschluss vom Mittagessen aus besonderen Gründen oder nicht rechtzeitiger Abmeldung vom Mittagessen. 

    2.5  Die am Mittagessen teilnehmenden Betreuungskräfte und die Eltern der ausnahmsweise an Einzeltagen teilnehmenden Kinder entrichten das Entgelt für die in Anspruch genommenen Einzelessen mindestens halbjährlich an die Verbandsgemeindekasse. Die Kindertagesstättenleitung erstellt mindestens halbjährlich eine Abrechnungsliste. Das von der Verbandsgemeindeverwaltung angeforderte Verpflegungsentgelt ist binnen 4 Wochen nach Eingang der Kostenanforderung zur Zahlung fällig.

  •  3. Inkrafttreten

    Die Entgeltordnung der Ortsgemeinde Martinshöhe für den Elternbeitrag zum Mittagessen in der Kindertagesstätte tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 15.09.2008 außer Kraft.



Martinshöhe, den 9. März 2009
Klaus Sprengard
Ortsbürgermeister

____________________________

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 11/2009 am 12. März 2009

1) Nr. 1.3 neugefasst durch Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe vom 27. Juni 2019 zum 1. August 2019
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/2019 vom 11. Juli 2019

2) Satz 3 hinzugefügt gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe vom 24.7.2020, rückwirkend zum 16.3.2020

Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 31/2020 vom 30. Juli 2020 

Ihr Ansprechpartner:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.