Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung und Benutzung der Freizeitanlage am Wasserturm einschl. der WC-Anlage in der Ortsgemeinde Martinshöhe (Überlassungs- und Benutzungsbedingungen) vom 21.12.2017

  • § 1 Zulassung von Veranstaltungen und Nutzungen

    (1)  Die Freizeitanlage (Platz an der Zweibrücker Straße und WC-Anlage im alten
          Wasserturm) wird
    a)   allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen
          Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind,
    b)   allen Vereinen mit Sitz in der Ortsgemeinde,
    c)   allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein 
          soziales oder öffentliches Interesse vorliegt,
    d)   allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen 
          zur Nutzung überlassen.

    (2)  Sonstige Dritte können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht
          wird.

  • § 2 Überlassung für Veranstaltungen

    (1)  Die Überlassung der Freitzeitanlage für eine Veranstaltung erfolgt durch Abschluss eines
          privatrechtlichen Vertrages (Überlassungsvertrag).

    (2)  Der Überlassungsvertrag setzt einen Antrag des Veranstalters voraus. Dieser soll in der Regel 4
          Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin vorliegen und die folgenden Angaben
          enthalten:

    a)   Name, Anschrift  und Telefonnummer des Veranstalters / des Vereines 
          und seines Vertretungsberechtigten etc.,
    b)   Bezeichnung des Platzes bzw. benötigten Bereiches mit WC-Anlage,
    c)   Tag, Uhrzeit und Zeitraum für die Nutzung,
    d)   Art der Veranstaltung,
    e)   Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung,
    f)    die Angaben, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ob 
          Speisen und Getränke verkauft werden bzw. ob es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung  
          handelt,
    g)   die Versicherung, dass der Veranstalter diese allgemeinen Vertragsbedingungen kennt und sich
          ihnen unterwirft,
    h)   die Unterschrift des Antragsstellers bzw. eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.
    Eine Terminvormerkung für die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses ist für die Ortsgemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

    (3)   Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Bei Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit oder die Ortsgemeinde zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Entgeltliche Überlassungen gehen den unentgeltlichen Überlassungen an Vereinen etc. vor. Abweichend von Satz 1 werden Einrichtungen frühestens 1 Jahr im voraus überlassen.

    (4)   Die Entgeltrechnung gilt als Vertragsannahme durch die Ortsgemeinde. 

    (5)  Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der beantragten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

    (6) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand  sind dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

    (7) Für jede öffentliche Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, bei der Verbandsgemeindeverwaltung alle erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere eine Gestattung nach 
    § 12 GastG und eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 LImSchG, rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beantragen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Erlaubnisse und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Meldepflichten wie z.B. bei der GEMA, liegt beim Veranstalter.

     

  • § 3 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Gesamtbereich oder den genau bezeichneten Bereich der Freizeitanlage einschl. der WC-Anlage im Wasserturm. 

    (2) Sie sind für alle Personen verbindlich, die sich in der Freizeitanlage aufhalten. Mit Zustandekommen des Überlassungsvertrages verpflichtet sich der Veranstalter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz werdem dem Veranstalter mit Erlaubniserteilung übergeben. 
     

  • § 4 Rücktritt vom Vertrag 

    (1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er davon mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er zur Kostenabdeckung 50% des Entgeltanteils, bei einem späteren Rücktritt eine Ausfallentschädigung von 75% zu entrichten. Dazu kommt ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Ortsgemeinde die Möglichkeit besteht, die Freizeitanlage zu dem vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.  

    (2) Der Ortsgemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu. Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, ist sie dem Veranstalter zum Ersatz -der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstaltung entstandenen Aufwendungen- verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. 

    (3) Wichtige Gründe, welche die Ortsgemeinde berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben, wenn
    a)   der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Überlassungsvertrages verstößt,
    b)   es im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
    c)   die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände oder aus sonstigen
          wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend
          benötigt.
    d)   die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände, für welche sie nicht 
          verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann.  

    (4) Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Veranstalter hat in diesen Fällen keinen Entschädigungsanspruch. In den Fällen Buchstabe b), c) und d) wird der Veranstalter von der Zahlung des Benutzungsentgelts befreit. 

    (5) Tritt in Folge eines von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden Umstandes dadurch eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ein, dass sonstige Einrichtungen der Freizeitanlage (Strom, Wasser, Beleuchtung usw.) ausfallen oder sonstige Betriebsstörungen auftreten, so kann der Veranstalter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. 

    (6) Sofern die Beeinträchtigungen bereits vor der Veranstaltung bekannt sind, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird er von der Bezahlung des Nutzungsentgeltes befreit.

     

  • § 5 Besondere Pflichten der Nutzer und Veranstalter 

    (1) Bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße  Durchführung der Veranstaltung. 

    (2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. 

    (3) Die gesamte Platzanlage  einschl.  Streuobstwiese, Bepflanzung, Brunnenanlage, vorhandene Bänke/Tische und alle Einrichtungsgegenstände der WC-Anlage sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.

    (4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Veranstaltung bzw. der Benutzung davon zu überzeugen, dass
    a)   sich die gesamte Freizeitanlage bzw. dem angemieteten Teilbereich sowie die WC-Anlage  in
          ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen sowie
          verschlossen sind,
    b)   die Lichtquellen ausgeschaltet sind,
    c)   Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,
    d)   andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen
          Einrichtungen erforderlichen betrieben werden. 

    (5)   Für die Platzordnung hat der Veranstalter zu sorgen.

    (6)   Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt ausschließlich dem Veranstalter bzw. Nutzer für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung.

    (7) Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter, dem Nutzer oder der Benutzergruppe die Freizeitanlage, Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände zur  Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter, Nutzer oder die Benutzergruppe sind verpflichtet, den Platz, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicher stellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden.

    (8)  Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung alle genutzten Bereiche, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand an den Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu übergeben. Die Reinigung der WC-Anlage und der Einrichtungsgegenstände müssen vor der Rückgabe des Platzes erfolgen. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird dies durch Kräfte der Ortsgemeinde vorgenommen. Der Veranstalter hat die anfallenden Kosten zu ersetzen.

    (9)  Der Veranstalter sorgt für die Parkordnung auf und vor dem Platz, die jederzeit ein ungehindertes Heranfahren der Rettungsdienste (Feuerwehr, DRK) und der Polizei erlaubt. Ausreichend bemessene Fahrspuren und Aufstellungsräume sind frei zu halten.  Die Parkplätze befinden sich ausschließlich auf der gepflasterten Fläche, die wassergebundene Decke darf nicht als Parkplatz genutzt werden.

    (10)  Die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher der Veranstaltung sowie aller in sonstiger Weise Teilnehmenden obliegt dem Veranstalter. Er hat ggf. Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitswachen der Feuerwehr und Sanitätsdienste) zu beantragen und die anfallenden Kosten zu tragen.  

    (11) Der Veranstalter ist verpflichtet GEMA-pflichtige Veranstaltungen der GEMA anzumelden. Unterbleibt eine Anmeldung und es wird auf die Ortsgemeinde zurückgegriffen, hat der Veranstalter die anfallenden Kosten zu ersetzen.   



  • § 6 Haftung

    (1) Der Veranstalter bzw. Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Platz/Gebäude (Überlassungsgegenstand) durch die Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Ortsgemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

    (2) Der Veranstalter bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Ortsgemeinde  von Schadenersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Ortsgemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Ortsgemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Ortsgemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, welcher der Ortsgemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.

    (3) Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachte Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringenden auf der Freizeitanlage.  

    (4) Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. 

    (5) Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden. 

    (6) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. 

     

  • § 7 Verwaltung und Aufsicht 

    (1) Die Aufsicht üben der Ortsbürgermeister und seine Beauftragten aus. Sie haben für die Einhaltung der Überlassungs- und Nutzungsbestimmungen zu sorgen und üben das Hausrecht aus. Sie haben das Recht, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Personen, die den Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen verstoßen, können von ihnen sofort vom Platz verwiesen werden.  

    (2) Dem Veranstalter werden vor einer Veranstaltung die notwendigen Schlüssel ausgehändigt.  Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese Schlüssel unverzüglich zurückzugeben. Für Verlust haftet der Empfänger der Schlüssel. Für die Aushändigung bzw. Rückgabe sind die Zeiten mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen.

     

  • § 8 Entgelte, Nebenkosten und Auslagen 

    (1) Ein Benutzungsentgelt ist zu entrichten.  

    (2) Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:

         Grundbetrag einschließlich Nebenkosten 

    Privatpersonen (§ 1 Abs. 1 d), die innerhalb der Ortsgemeinde wohnen, zahlen bei Überlassung den Grundbetrag nach § 11 Abs. 1.
    Auswärtige Benutzer (§ 1 Abs. 2)  sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung wird auf den Grundbetrag nach § 11 Abs. 1 ein Aufschlag von 50 v. H. erhoben.

     

  • § 9 Abfallbeseitigung

    Die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

  •    § 10 Fälligkeit, Schuldner 

    (1)   Das Nutzungsentgelt ist nach Zugang der Rechnung  bis zum  Veranstaltungstermin auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Der Einzahlungsbeleg ist bei Beginn der Veranstaltung zur Vorlage an den Hausmeister bzw. den Ortsbürgermeister bereit zu halten. 

    (2)   Schuldner ist der Veranstalter und der Antragsteller. Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.

     

  • § 11 Höhe des Entgelts einschließlich der Nebenkosten  

    (1) Der Grundbetrag einschließlich Nebenkosten beträgt für die

          a)  Gesamte Freizeitanlage 
               einschl. WC-Anlage                                                                          50,00 €/Tag

          b)  Teilbereich am Brunnen
               einschl. WC-Anlage                                                                          20,00 €/Tag

          c)  Teilbereich an der Bühne
               einschl. WC-Anlage                                                                          20,00 €/Tag

          d)  Anderer Teilbereich in der Freizeitanlage
               einschl. WC-Anlage                                                                          20,00 €/Tag   

    Abrechnungstag  = ab 8.00 Uhr am Veranstaltungstag bis 12.00 Uhr am Folgetag

    (2) Die Nebenkosten für Reinigung im Falle des § 5 Abs. 8 im Anschluss an die Veranstaltung werden auf 25,00 €/Std./Reinigungskraft festgesetzt.

     

  • § 12 Zuwiderhandlungen 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen können mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung der Freizeitanlage belegt werden.

  • § 13 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung der Freizeitanlage verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. 

    (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

  • § 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Martinshöhe.

  • § 15 Anpassungsklausel

    Zukünftige Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wirken auch für bereits abgeschlossene Nutzungsverträge. Für den Nutzer besteht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass Ersatz- oder Ausfallzahlungen zu leisten sind.

  • § 16 In Kraft treten 

    Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.01.2018 in Kraft. 

     


Martinshöhe, den 21. Dezember 2017

gez. Schommer, Ortsbürgermeisterin

 

Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.
Alle Bezeichnungen beziehen sich auf Angehörige beiderlei Geschlechts.

Anlage zu § 11 der Überlassungs- und Benutzungsbedingungen (PDF)


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