Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Kindergartenordnung Martinshöhe

Kindergartenordnung Martinshöhe

 

Der Ortsgemeinderat hat am 09.07.2021 folgende KiTa-Ordnung beschlossen:

  • § 1  Ziele der Kindertagesbetreuung

    (1)  Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen.

    (2)  Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltan-schaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.

    (3)  Kindertagesbetreuung soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

     

  • § 2  Aufgaben der Kindertageseinrichtungen

    (1)  Die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung umfasst seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. Dabei wirken Eltern, pädagogische Fach-kräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. Die Förderung soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes und sein Lebensumfeld berücksichtigen und ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft erfahrbar machen, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste und gleichberechtigte Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Verständigung, des Friedens und der Toleranz benötigt.

    (2)  Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen zu berücksichtigen und die Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen. Zum Wohl des Kindes und zur Sicherung seiner Rechte sollen in den Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

    (3)  Tageseinrichtungen arbeiten mit den Eltern unter angemessener Beteiligung des Kindes zusammen und erörtern mit ihnen dessen Entwicklung. Für eine entwicklungsgemäße Förderung ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der pädagogischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Die Dokumentation kann auch Foto- oder Videodokumente enthalten und ist Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Die Sprachentwicklung der Kinder ist Bestandteil der Beobachtung und Dokumentation und wird durch eine alltagsintegrierte und kontinuierliche Sprachbildung gefördert.

    (4)  Tageseinrichtungen kooperieren mit anderen im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten. Bei Auffälligkeiten in der Entwicklung des Kindes sollen die Tageseinrichtungen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hinwirken. Die §§ 8 a und 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

    (5)  Der pädagogischen Konzeption einer Tageseinrichtung soll die Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des KiTa-ZukunftsG zugrunde gelegt werden.

     

  • § 3  Trägerschaft

    (1)  Die Ortsgemeinde Martinshöhe ist Trägerin der Kindertageseinrichtung Martinshöhe.

    (2)  Die Trägerin hat die Gesamtverantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Kindertageseinrichtung. Sie schafft unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung.

    (3)  Die Trägerin, die Mitarbeiter[1] und die Eltern arbeiten partnerschaftlich zusammen.

    (4)  Die Arbeit in den kommunalen Kindertageseinrichtung der Ortsgemeinde richtet sich nach dieser KiTa-Ordnung, der Dienstanweisung für die Mitarbeiter sowie den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches (Achtes Buch), dem Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, dem KiTa-Zukunftsgesetz Rheinland-Pfalz sowie nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

     

  • § 4  Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung

    Die Aufgaben der Mitarbeiter leiten sich aus § 1 dieser KiTa-Ordnung ab. Die Leitung der Kindertagesstätte liegt in den Händen der bestellten Fachkraft; in deren Abwesenheit übernimmt die bestellte stellvertretende Fachkraft die Leitungsaufgaben.

  • § 5  Mitwirkung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

    (1)  Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung mit.

    (2)  Die Elternversammlung besteht aus allen Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie tritt mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Elternausschusses zusammen. Sie wird über wichtige Entwicklungen in der Tageseinrichtung im Jahresverlauf informiert, erörtert grundsätzliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten und wählt den Elternausschuss. Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an der Elternversammlung teil.

    (3)  Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung und berät diese. Er ist vor Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung betreffen, rechtzeitig und umfassend vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung zu informieren und anzuhören. Er kann vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an den Sitzungen des Elternausschusses teil.

  • § 6  Einrichtung eines Beirats

    (1)  In jeder Tageseinrichtung ist ein Beirat einzurichten. Darin arbeiten der Träger der Tageseinrichtung, die Leitung der Tageseinrichtung, die pädagogischen Fachkräfte und die Eltern zusammen. Der Beirat beschließt Empfehlungen unter Berücksichtigung der im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektive der Kinder in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit einer Tageseinrichtung betreffen.

    (2)  Der Beirat ist zu gleichen Teilen durch Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der Tageseinrichtung, der Leitung der Tageseinrichtung, der pädagogischen Fachkräfte und Mit-glieder des Elternausschusses zu besetzen. Eine zusätzliche pädagogische Fachkraft bringt die in der pädagogischen Arbeit gewonnene Perspektive der Kinder ein.

    (3)  Die vom Träger der Tageseinrichtung entsandten Mitglieder verfügen über 50 v. H., die von der Leitung entsandten über 15 v. H., die von den pädagogischen Fachkräften entsandten über 15 v. H. und die vom Elternausschuss entsandten über 20 v. H. der Stimmanteile des Beirats.

    (4)  Ein vom Träger der Tageseinrichtung entsandtes Mitglied übernimmt den Vorsitz des Beirats. Auf Vorschlag der vom Elternausschuss entsandten Mitglieder wählt der Beirat sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

    (5)  Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmanteile. Bei Stimmenanteilsgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

    (6)  Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr oder auf Antrag von 30 v. H. seiner Stimmanteile.

     

  • § 7  Aufnahmevoraussetzungen

    (1)  Aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen des KiTa-ZukunftsG des Landes Rheinland-Pfalz (in der jeweils gültigen Fassung) Kinder die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt.

    (2)  Über die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit der Trägerin. Das Recht auf Aufnahme wird begrenzt durch die in der Betriebserlaubnis genehmigten Platzzahlen in der Einrichtung. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach einem „Eingewöhnungskonzept“ bei dem die Eltern sich zur Mitwirkung verpflichten.

    (3)  Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss eines Betreuungsvertrages.

    (4)  Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann und die notwendigen Rahmenbedingungen (Gruppenzusammensetzung, Personal, Räumlichkeiten) vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet im Einzelfall die Leitung im Einvernehmen mit der Trägerin, nach Anhörung des pädagogischen Personals und des Elternausschusses. Trägerin und Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte können eine Probezeit vereinbaren.

    (5)  In der Kindertageseinrichtung der Ortsgemeinde Martinshöhe werden grundsätzlich nur Kinder aus Martinshöhe aufgenommen.

     

  • § 8  Öffnungszeiten

    (1)  Der Rechtanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen.

    (2)  Für die kommunale Kindertageseinrichtung der Ortsgemeinde Martinshöhe gelten folgende Öffnungszeiten:

    Vormittagsangebot           von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

      Ganztagsbetreuung         von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    (3)  Außerhalb der o.a. Öffnungszeiten können die Kinder nicht in der Einrichtung verbleiben. Am Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Kindertageseinrichtung ganztägig geschlossen.

    (4)  Änderungen der Öffnungszeiten werden den Eltern durch Bekanntmachung im Amtsblatt

    der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau bekanntgegeben.

  • § 9  Schließungszeiten

    (1)  Die Schließungszeiten (Ferientage) werden von der Trägerin im Benehmen mit der Leitung und dem Elternausschuss festgelegt und den Eltern bis zum Beginn eines jeden Kalenderjahres durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau bekanntgegeben.

    (2)  Die Kindertageseinrichtung kann jährlich an maximal 24 Öffnungstagen geschlossen werden. Davon fallen mindestens 15 Tage in die Sommerschulferienzeit und 1 Tag auf den 24. und 31. Dezember (soweit nicht Samstag oder Sonntag).

    (3)  Darüber hinaus können weitere Tage als Schließungstage festgelegt werden, z.B. für örtliche Feste, Fortbildungsmaßnahmen der Fachkräfte oder im Ausnahmefall bei ansteckenden Krankheiten o.ä.

     

  • § 10  Gesundheitsvorsorge / Verhalten in Krankheitsfällen

    (1)  Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Einrichtung einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist (§ 34 Abs. 10a Infektionsschutzgesetz (–IfSG-). Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, hat die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet zu benachrichtigen. Vor der Neuaufnahme eines Kindes ist der Einrichtung ein ausreichender Masernschutznachweis vorzulegen (Impfpass/ärztliche Bescheinigung).

    (2)  Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht, übertragbare Haut- oder Augenkrankheiten) muss der Kindertageseinrichtung sofort Mitteilung gemacht werden (§ 34 Infektionsschutzgesetz). In diesen Fällen kann bei Rückkehr in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Bei der Anmeldung ist den Erziehungsberechtigten das als Anlage 1 beigefügte Merkblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 IfSG durch die Leitung auszuhändigen.

    (3)  Im Falle von Corona im engeren Familienkreis dürfen die Kinder die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Bei schweren Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Fieber und Durchfall sind die Kinder zu Hause zu behalten. Auch hier kann bei Rückkehr in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden.

    (4)  Auch beim Auftreten von Läusen, Flöhen u. ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten. Die Erziehungsberechtigten haben mit der Anmeldung den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung die Erlaubnis, das Kind auf Läuse bzw. Nissen zu kontrollieren zu erteilen.

    (5)  Bei Entdeckung einer Zecke ist das pädagogische Fachpersonal berechtigt, diese unverzüglich zu entfernen, um eine Übertragung von Krankheiten weitestgehend zu vermeiden oder die Erziehungsberechtigten unverzüglich darüber zu informieren, damit diese die Entfernung sofort veranlassen können.

     

  • § 11  Versicherungsschutz

    (1)  Die Kommunale Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für Schäden, die auf ein Verschulden der Trägerin oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind. Schäden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Kindertageseinrichtung Arbeit stehen, sind nicht versichert.

    (2)  Die aufgenommenen Kinder und das Personal sind gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zu der Kindertageseinrichtung sowie während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung, auch außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Feste und dergleichen) entstehen. Diese Unfälle sind sofort, spätestens am darauffolgenden Besuchstag der Leitung mitzuteilen, welche unverzüglich eine Unfallanzeige erstellt und über die Verbandsgemeindeverwaltung an die Unfallkasse weiterleitet.

    (3)  Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personensach-schäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidern, Spiel- oder Wertgegenständen der Kinder wird keine Haftung übernommen.

     

  • § 12  Aufsicht

    (1)  Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge und Besichtigungen u.ä.. Sie beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter und endet wieder mit der Übergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten (Abholberechtigten). Für den Weg von und zu der Kindertageseinrichtung sind die Erziehungsberechtigten allein verantwortlich.

    (2)  Außer den Erziehungsberechtigten dürfen andere Personen Kinder von der Kindertagesstätte abholen, wenn die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Wenn Kinder allein oder früher nach Hause gehen sollen, ist eine schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich.

    (3)  Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

    (4)  Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung, an denen die Kinder mit ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

     

  • § 13  Fernbleiben und Abmeldung der Kinder

    (1)  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Fehlen ihres Kindes umgehend zu entschuldigen. Die Entschuldigung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.

    (2)  Im Falle einer übertragbaren Krankheit ist eine sofortige Verständigung notwendig.

    (3)  Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern nicht von der Zahlung des festgesetzten Elternbeitrages bzw. des Verpflegungsentgelts.

  • § 14  Elternbeiträge

    (1)  Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei.

    (2)  Bei Kindern unter zwei Jahren erhebt die Trägerin zur anteiligen Deckung der Personalkosten einen monatlichen Elternbeitrag in der vom Jugendamt des Landkreises kreiseinheitlich festgesetzten Höhe. § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Elternbeitrag von Kreisjugendamt auch über die in § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung hinaus ermäßigt werden. Die Erziehungsberechtigten werden über die Höhe der festgesetzten Elternbeiträge mittels Elternbrief und über das Amtsblatt informiert.

    (3)  Elternbeiträge sind grundsätzlich in vollen Monatsbeiträgen auch während urlaubs- und betriebsbedingter Schließtagen der Einrichtung, Schließzeiten aus besonderem Anlass (z.B. wegen höherer Gewalt oder Streik) sowie für Fehltage der Kinder zu entrichten.

    (4)  Der Elternbeitrag ist im Voraus zum Ersten des Monats an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.

     

  • § 15  Verpflegungsentgelt

    (1)  Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden; dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen.

    (2)  Die Ortsgemeinde Martinshöhe bietet den in der Kindertageseinrichtung betreuten Kindern ein tägliches warmes Mittagessen an. Alle Kinder nehmen an dem gemeinsamen Mittagessen teil. Kinder vor dem vollendeten zweiten Lebensjahr können am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen.

    (3)  Für das Mittagessenangebot in der Kindertageseinrichtung erhebt die Ortsgemeinde von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder grundsätzlich eine monatliche Verpflegungspauschale.

    (4)  Für die Festsetzung und Erhebung des Verpflegungsentgeltes gilt die Entgeltordnung der Ortsgemeinde Martinshöhe für den Elternbeitrag zum Mittagessen in der jeweils geltenden Fassung.

  • § 16  Kündigung des Betreuungsverhältnisses

    (1)  Die Trägerin und die Erziehungsberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn das Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt bzw. wenn das Kind die Einrichtung nicht mehr besuchen soll.

    (2)  Das Kindertagesbetreuungsjahr endet am 31.7. eines Jahres. Für Kinder, die wegen der Einschulung ausscheiden, bedarf es einer schriftlichen Kündigung des Betreuungsvertrages, da ein Anspruch auf Betreuung bis zum Eintritt in die Schule besteht.

    (3)  Die Trägerin kann aus wichtigem Grund den Betreuungsvertrag fristlos kündigen.

    Wichtige Gründe sind insbesondere:

    - wenn durch den Verbleib des Kindes in der Einrichtung die pädagogische Arbeit der

      Gruppe wesentlich beeinträchtigt wird,

    - wenn die Sorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem

      Betreuungsvertrag nicht nachkommen,

    - wenn die Sorgeberechtigten mit Beitragszahlungen längerfristig ganz oder teilweise in

            Verzug geraten, oder

          - wenn das Kind besondere Hilfe benötigt, die von der Einrichtung nicht geleistet werden

            kann.

    (4)  Die Sorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn die Fort-

          setzung des Betreuungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

     

  • § 17  Finanzierung

    (1)  Die laufenden Sachkosen werden von der Trägerin aufgebracht.

    (2)  Die Personalkosten werden durch Elternbeiträge, Eigenleistungen der Trägerin, Zuweisungen des Landes und Zuwendungen des Kreisjugendamtes aufgebracht.

  • § 18  Verbindlichkeit

    Diese KiTa-Ordnung wird allen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Mit der Anmeldung des Kindes und ihrer Unterschrift erkennen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die KiTa-Ordnung als verbindlich an.

     

  • § 19  Inkrafttreten

    Die KiTa-Ordnung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2021 in Kraft.

  • § 20  Außerkrafttreten

    Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartennordnung vom 20. August 1991 am 30. Juni 2021 außer Kraft.

     


     

Martinshöhe, den 21.07.2021

gez. Hartwig Schneider

Ortsbürgermeister

 

Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 30 vom 29. Juli 2021

 


[1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.

   Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im Folgenden auf Angehörige beiderlei Geschlecht.


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