Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Martinshöhe über die Festlegung, Zuteilung Beschaffung und Anbringung von Hausnummern vom 07. Juli 1988
 


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) in Verbindung mit § 2 GemO und § 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  • § 1 Festlegung und Zuteilung

    (1) Alle wohn- und gewerblich genutzten Grundstücke erhalten eine Hausnummer. Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

    (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung legt die Nummer für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt. Sie kann die Numerierung ändern.

    (3) Eckgrundstücke erhalten eine Hausnummer in der Straße, zu der hin der Hauptzugang des Gebäudes (Hauseingang) liegt.

    (4) Hof- und Hintergebäude, die Wohnzwecken dienen, erhalten keinen besondere Hausnummer, sondern werden mit der Nummer des Haupthauses ergänzt um einen kleinen Buchstaben bezeichnet.

  • § 2 Beschaffung und Unterhaltung

    Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, das Schild mit der von der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und in einem lesbaren Zustand zu erhalten.

  • § 3 Anbringungsort

    (1) Die Hausnummern müssen von der Straße aus gut sichtbar sein. Sie sind in der Regel am Hauseingang in etwa 2.00 m Höhe anzubringen, bei Häusern mit sehr tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit einem Eingang an der Seite, an der Hausecke neben dem Grundstückszugang.

    (2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung.

  • § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 und 3 der Satzung oder gegen vollziehbare Anordnungen, die aufgrund der Satzung ergangen sind, verstößt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung. 1)

  • § 5 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Martinshöhe über die Festlegung, Zuteilung, Beschaffung und Anbringung von Hausnummern vom 15. August 1976 außer Kraft.



Martinshöhe, 7. Juli 1988
gez. Schmidt
Ortsbürgermeister

____________________________________________

Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28/1988 am 14.07.1988

1) Geändert durch Artikelsatzung (Euro-Anpassungssatzung) vom 20. Dezember 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 1/2/2002 vom 10. Januar 2002


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO),
Landesbauordnung (LBauO)

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.