Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden

vom 19. Juli 2004

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO - Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 3)

  • I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

  • § 1 3)  Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. 
    Darüberhinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen.

    (2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

    (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. 

    (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 3)

    (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Eckstraße / Buswartehalle. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

    (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachung vorgeschrieben ist.



  • § 1a Ton- und Bildaufnahmen 

    Ton-und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw.
    seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können
    Tonaufnahmen zugelassen werden.

  • § 2 Ausschüsse des Gemeinderats

    Der Gemeinderat bildet keine Ausschüsse.

  • § 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Bürgermeister

    Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:

    1.   Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von
        1.100,00  €  im Einzelfall (freihändig oder nach beschränkter Ausschreibung).
    2.   Stundung privatrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung
        gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem
        Betrag von 110 Euro. 1)
    3.   Ausübung des Vorkaufrechts bis zu einem Wert von 1.100 € im Einzelfall,
    4.   Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34
        BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt
        werden,
    5.   Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
    6.   Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 500,00  €, soweit sie durch
        Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind. 2)
    7.   Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
    8.   Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
    9.   Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
    10.  die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. 2)



  • § 4 Beigeordnete

    Die Gemeinde hat zwei Beigeordnete.

  • § 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderats

    (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

    (2) Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10 €.

    (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt; der Durchschnittssatz beträgt 10 € je Stunde.
    Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber imhäuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2,

    1) wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

    2) wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

    (4) Die Sitzungsgelder werden nach Vorlage der Anwesenheitslisten halbjährlich ausgezahlt.

    (5) 4) Für die Nutzung privater Endgeräte für die digitale Gremienarbeit und den Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post erhalten alle Ratsmitglieder eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €. Der Jahresbetrag in Höhe von 42 € wird mit der Abrechnung der Sitzungsgelder für das erste Halbjahr ausgezahlt. Maßgebend für die Gewährung der Jahrespauschale ist die Mitgliedschaft im Rat am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Eine Rückforderung beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem 31. Mai erfolgt nicht. Sofern ein Ratsmitglied die Jahrespauschale als Verbandsgemeinderatsmitglied bereits erhalten hat, entfällt diese Aufwandsentschädigung bei der Ortsgemeinde.

  • § 6 Aufwandsentschädigung des Beigeordneten

    (1)  Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Absatz 1 Entschädigungsverordnung - Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der  Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle EURO. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird. 

    (2)  Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen  keine  Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den  Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. 

    (3)  Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung  des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle EURO. Entsprechend gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß  § 69 Abs. 4 GemO.

    (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 7 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

    (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10,-- € pro Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

    (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

  • § 8 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

    (1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.

    (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

  • § 9 Inkrafttreten

    (1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.08.1994 außer Kraft.



Langwieden, den 19. Juli 2004
gez. Pfaff
Ortsbürgermeister

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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 30/2004 vom 22. Juli 2004

1) Geändert durch Satzung vom 7. Januar 2008
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 01/02/2008 vom 10. Januar 2008
2) Geändert durch Satzung vom 3. September 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 37/2009 vom 10. September 2009
3) Geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 43/2009 vom 22. Oktober 2009
4) Geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2020
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 52/2020 vom 24. Dezember 2020


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden)

 

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