Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Anlagen der Aussenwerbung (Werbeanlagen) an Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten

Erfahrungsgemäß finden jährlich viele Dorf-, Vereins- und private Festveranstaltungen statt. Hierzu wird von den meist ehrenamtlich tätigen Veranstaltern die Werbetrommel entsprechend gerührt. Zur Hinweisung werden vielerorts Plakate und Transparente aufgestellt. Leider schießen einige der "Werbefachleute" dabei über das Ziel hinaus, denn nicht alles, was eine Erhöhung der Festumsätze verspricht, ist erlaubt.
Die Werbung an öffentlichen Straßen ist durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Hierzu zählen insbesondere der § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) sowie der § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die §§ 22 und 23 des Landesstraßengesetzes (LStrG). Nach diesen Vorschriften sind Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig, da Anlagen der Außenwerbung aller Art entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besonders geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es dürfen deshalb nur die für den Verkehrsablauf erforderlichen Schilder aufgestellt werden, wozu jedoch keine Werbeanlagen und privaten Schilder gerechnet werden können.

Es ist ausdrücklich verboten, Werbung oder private Hinweisschilder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen (Schilder) oder Einrichtungen (zum Beispiel Ampelanlagen, Leitpfosten) auch innerorts aufzustellen. Selbstverständlich dürfen Verkehrszeichen von Werbeschildern nicht verdeckt werden. Auch an Brücken über öffentlichen Straßen dürfen grundsätzlich keine Werbeanlagen angebracht werden.

Der Landesbetrieb Mobilität weist darauf hin, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verbote Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wir bitten daher, die Vorschriften unbedingt einzuhalten.

Bei Fragen zur Aufstellung von Werbeanlagen stehen Ihnen die jeweils zuständigen Straßenmeistereien beziehungsweise der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern für Auskünfte gerne zur Verfügung.


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