Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Appell an alle Hundehalter und Hundeführer

Appell an alle Hundehalter und Hundeführer

Bei der Ordnungsverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau gehen immer wieder Beschwerden wegen Störungen durch Hundehaltungen ein.
Nachfolgend möchten wir auf die geltende Rechtslage bezüglich des Haltens von Hunden hinweisen:
Nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben Halter und Führer von Hunden dafür zu sorgen, dass diese öffentliche Anlagen (dies sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden) und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung etwaiger Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Weiterhin regelt die Gefahrenabwehrverordnung das Führen von Hunden innerhalb und außerhalb bebauter Ortslagen.
Hunde dürfen danach auf öffentlichen Straßen (dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme und Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen) und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde bei berechtigter Jagdausübung beziehungsweise Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer zum Beispiel als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.
Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sind Hunde ferner so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Dies bedeutet, dass Hunde so zu halten sind, dass niemand durch ihr anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als den Umständen nach unvermeidbar gestört wird. Die Rechtsprechung führt dazu aus, dass ständiges Hundegebell während der allgemeinen Ruhezeiten (von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 06.00 Uhr) grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden ist und Hunde ansonsten so zu halten sind, dass ihr Gebell auf dem Nachbargrundstück nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen hörbar ist (Urteile Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 22 U 249/88 vom 16.09.1989 und Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 12 U 40/93 vom 07.06.1993).

Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 ,- € geahndet werden.

Alle Hundehalter werden gebeten, die bestehenden Vorschriften zu beachten und die Hundehaltung so zu gestalten, dass die Allgemeinheit nicht belästigt wird.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bruchmühlbach-Miesau

Erik Emich
Bürgermeister

  

Ihre Ansprechpartnerin:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.