Die Fundbehörde informiert: Wann ist ein Tier ein Fundtier?
Gegenstand des Fundrechts sind verlorene Sachen. Das sind bewegliche Sachen, die
besitz- aber nicht herrenlos sind. Der Eigentümer muss dabei den Besitz unfreiwillig verlieren. Aufgegriffene Tiere müssen nicht immer als verloren gelten und somit nicht automatisch den Vorschriften des Fundrechts unterworfen sein. So ist zunächst genau zu prüfen, ob es sich um ein Fundtier handelt, denn für so genannte herrenlose Tiere besteht grundsätzlich keine Unterbringungsverpflichtung, es sei denn, es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Wenn Eigentümer sich des Tieres entledigen geben sie ihr Eigentum auf. Damit handelt es sich um ein herrenloses Tier, nicht um ein Fundtier. Gerade bei Katzen kann, sofern kein Halsband oder ein ähnliches Erkennungsmerkmal vorhanden, grundsätzlich von einer herrenlosen Katze ausgegangen werden, die sich auch allein zurechtfindet. Gerade in unserer ländlichen Gegend sind streuende Katzen keine Seltenheit. Bitte füttern sie keine herrenlose Katzen, denn schnell haben diese sich an die neue Futterstelle gewöhnt und kommen regelmäßig zum Essen. Dann handelt es sich nicht mehr um sogenannte "Fundkatzen". Bevor sie ein Tier im Tierheim abgeben erkundigen sie sich bitte beim Fundamt über die weitere Vorgehensweise. Nur bei einem Fundtier werden auch die Kosten vom Fundamt übernommen, andernfalls trägt der "Finder" die Kosten der Unterbringung. Falls sie noch weitere Fragen haben, gibt Ihnen die Verbandsgemeindeverwaltung, Frau Haas, gerne Auskunft.
Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau,
Erik Emich, Bürgermeister
Gesetzliche Grundlagen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)