Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates Martinshöhe


Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat in seiner Sitzung am 18. September 2019 auf Grund des § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

1. Abschnitt: Allgemeines

  • § 1 Einberufung zu den Sitzungen 

    (1) Der Rat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde abzustimmen.

    (2) Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

    (3) Sind der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.

  •  § 2 Form und Frist der Einladung 

    (1) Die Ratsmitglieder und die Beigeordneten werden schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.

    Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist ebenfalls einzuladen.

    (1a) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Versand erfolgt über das Ratsinformationssystem (RIS) an eine im System eingerichtete elektronische Adresse. Erfolgt die Ladung elektronisch, geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 De-Mail-Gesetz. Ratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine Adresse mitteilen, von der Anträge im Sinne der §§ 14 und 17 der Geschäftsordnung versandt werden. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere E-Mail-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 elektronisch übersendet werden können, ist dem Bürgermeister außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mail-Adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.

    (2) Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

    (3) Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.

    (4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom Vorsitzenden mitgeteilte E-Mail-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.

    (5) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn

    1. der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,
    2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.

    Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.



  •  § 3 Tagesordnung

    (1) Der Ortsbürgermeister setzt im Benehmen mit  den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Rats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. 

    (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

    (3) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Ortsbürgermeister können bis zum Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.

    (4) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.

    (5) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rats.

  •  § 4 Bekanntmachung der Sitzungen

    (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Rat, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.

    (2) Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.



  •  § 5 Öffentlichkeit der Sitzungen

    (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.

    (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:

    1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Gemeinde,
    2. Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
    3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
    4. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
    5. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),
    6. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

    7. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemein-de oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind,

    (3) Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:

    1. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
    2. Grundstücksangelegenheiten,
    3. Vergabe von Aufträgen.

    (4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 

    (5) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

     

  • § 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

    (1) An den Sitzungen des Ortsgemeinderats können auf Veranlassung des Ortsbürgermeisters auch Mitarbeiter der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebs teilnehmen. Sofern der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, in seiner Vertretung ein Beigeordneter der Verbandsgemeinde oder ein vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnimmt, hat er beratende Stimme; er hat das Recht, Anträge zu stellen und unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden im Sinne des § 12. Dies gilt nicht für weitere Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnehmen.

    (2) Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Ortsbürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zur übernächsten Sitzung des Rats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nichtöffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

    (3) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

     

  • § 7 Schweigepflicht und Treuepflicht

    (1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Rats unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.

    (1a) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Ratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurück zu geben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

    (2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

    (3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).

  • § 8 Beschlussfähigkeit

    (1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

    (2) Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

    (3) Können Ratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit nach Absatz 1 führen, so ist der Rat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Ortsbürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Rats.

     

  •  § 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

    (1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,

    1.  wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

    2.  wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder

    3.  wenn es

         a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt
             beschäftigt  ist oder

         b) bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines
             gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde 
             angehört, oder

         c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstands-mitglied eines
             nichtrechtsfähigen Vereins ist,

    und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

    (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:

    1. Ehegatten,
    2. eingetragene Lebenspartner,
    3. Verwandte bis zum dritten Grade,
    4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
    5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.

    Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. 

    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

    (4) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicher-weise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

    (5) Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

    (6) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

    (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten ebenfalls für den Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung teilnehmen; für den Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten gilt auch Absatz 6.

  • § 10 Fraktionen 

    (1) Die Mitglieder des Rats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.

    (2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.



2. Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse

  • § 11 Vorsitz im Rat, Stimmrecht

    (1) Den Vorsitz im Rat führt der Ortsbürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Ortsbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Rat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

    (2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

    (3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimm-recht. Dieses ruht bei

    1. Wahlen,
    2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen,
    3. dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
    4. Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten,
    5. der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
    6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3 GemO.

    Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.



  •  § 12 Ordnungsbefugnisse

    (1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Die Persönlichkeitsrechte (und in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen) sind zu beachten. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

    (2) Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

    (3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.

    (4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Rats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.

    (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.



  •  § 13 Ausübung des Hausrechts

    Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Rats und der Ausschüsse ausschließen.

3. Abschnitt: Anträge in der Sitzung

  • § 14 Allgemeines

    (1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.

    (2) Antragsberechtigt sind der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein/e vom ihm beauftragte/r Mitarbeiter/in der Verbandsgemeindeverwaltung haben ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

    (3) Jeder Antrag ist vom Antragsteller (Absatz 2) oder vom Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem vom Ausschuss beauftragten Mitglied, vorzutragen und zu begründen.                                                                                         

    (4) Bei elektronischer Übermittlung von Anträgen sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln.

  • § 15 Sachanträge

    (1) Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

    (2) Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

  • § 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

    (1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

    (2) Der Rat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.

    (3) Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.



  • § 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

    (1) Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom Bürgermeister erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.

    (2) Der Rat kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.

  •   § 18 Anträge zur Geschäftsordnung

    (1) Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: „Zur Geschäftsordnung“. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.

    (2) Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit „Schluss der Beratung“ beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.

4. Abschnitt: Anfragen

  • § 19 Anfragen

    (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Ortsbürgermeister zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.

    (2) Schriftliche Anfragen werden vom Ortsbürgermeister schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.

    (3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:

    a)  Der Ortsbürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung des Rats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich beantwortet wird.

    b)  Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.

    c)  Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.

    d)  Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.

    (4) Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.



5. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen

  • § 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung

    (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Rats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Rat zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.

    (2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Rat noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen (§ 9) an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.

    (3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.

    (4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.

  •  § 21 Einwohnerfragestunde

    (1) Die Einwohner und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

    (2) Die Einwohnerfragestunde wird vom Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

    (3) Fragen sollen dem Ortsbürgermeister nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.

    (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

    1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder
    2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen oder
    3. sie Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder
    4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist,
      sofern nicht der Rat ihre Verlängerung beschließt.

    In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.

    (5) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.

    (6) Fragen werden mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Ortsbürgermeister hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.

    (7) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.

    (8) Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.

  •  § 22 Redeordnung

    (1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im übrigen wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge „Zur Geschäftsordnung“ oder auf „Schluss der Beratung“ (§ 18) stellen wollen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

    (2) Wortmeldungen sind deutlich (z. B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.

    (3) Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Rat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.

    (4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.

    (5) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen. Auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder sein Beauftragter kann nach den Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen.

    (6) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, „Zur Sache“ rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede „Zur Sache“ gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.

    (7) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.

  • § 23 Beschlussfassung

    (1) Die Beschlussfassung setzt voraus    

    1. eine Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung, des Ortsbürgermeisters oder einen Vorschlag
        eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder

    2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).

    (2) Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.

    (3) Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    (4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.

    (5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:

    1. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
    2. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),            
    3. Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3
      GemO).

    Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.

    (6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

    (7) Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.

  • § 24 Reihenfolge der Abstimmung

    (1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

    1. Absetzung von der Tagesordnung,
    2. Vertagung,    
    3. Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuss,
    4. Schluss der Beratung,
    5. sonstige Anträge.

    (2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.

    (3) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

    (4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, so entscheidet der Rat.

  • § 25 Wahlen

    (1) Wahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.

    (2) Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Rat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der Ortsbürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

    (3) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden.

    (4) Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

    (5) Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

    (6) Der Rat kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage, zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.

    (7) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mit „Nein“ gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

    (8) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.

    (9) Im übrigen gilt § 23 entsprechend. § 27 bleibt unberührt.

  • § 26 Niederschrift

    (1) Über jede Sitzung des Rats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

    1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, 
    2. Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Beigeordneten, der Ratsmitglieder, des Schriftführers
      und der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
    3. Namen fehlender Ratsmitglieder,
    4. Tagesordnung,
    5. Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
    6. Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich
      abgestimmt wurde,
    7. Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung
      Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,
    8. Namen der Ratsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
    9. sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der
      Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

    (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.

    (3) Jedes Ratsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

    (4) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist den Fraktionsvorsitzenden zuzuleiten und jedem Ratsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen; dies gilt nicht für Ratsmitglieder, die von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren.

    (5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Rats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Rat in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.

    (6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der Sitzung ausdrücklich gebilligt hat.

    (7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.

    (8) Im Übrigen sind Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen in Sitzungen des Rates und der Ausschüsse nicht zulässig.



6. Abschnitt: Ausschüsse

  • § 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter

    (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Rat auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger der Gemeinde vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist, oder, wenn eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Rat dies beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.

    (2) Jede Fraktion des Rats bzw. jede im Rat vertretene politische Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen.

    (3) Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.

    (4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats dem Wahlvorschlag zustimmt.

    (5) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.

    (6) Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

    (7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

    (8) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Rat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Rat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

  • § 28 Vorsitz in den Ausschüssen

    (1) In den Ausschüssen führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Ortsbeigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

    (2) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Ortsbürgermeister.

    (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Rats einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied sein muss.



  •  § 29 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

    (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Ortsbeigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.

    (2) Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten.

  • § 30 Arbeitsweise

    (1) Ortsbeigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

    (2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.

    (3) Der Ortsbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

    (4) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.



  •  § 31 Anhörung

    Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.



7. Abschnitt: Beiräte

  • § 32 Beiräte

    Der Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten können an Sitzungen der vom Rat gewählten Beiräte der Gemeinde, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.



8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  • § 33 Aushändigung der Geschäftsordnung

    Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 2 zulässig.

  • § 34 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    Der Rat kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.

     


Martinshöhe, den 23. September 2019

gez. Schneider, Ortsbürgermeister


 

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