Rathaus aus den 60ern und daor ein Kopfsteinpflaster.

Bruchmühlbach-Miesau

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B e k a n n t m a c h u n g

gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohnhaus und Fuhrpark Adam-Müller-Str. 30 a“ in der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn


Gemäß Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I S. 257), wird folgendes bekannt gemacht:

Der Ortsgemeinderat Gerhardsbrunn hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 den Bebauungsplan „Wohnhaus und Fuhrpark Adam-Müller-Str. 30a” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Plan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 2.600 m2.

Es ist eine externe Kompensationsmaßnahme auf dem Flurstück 68/2 der Gemarkung Gerhardsbrunn geplant, die Fläche grenzt unmittelbar südwestlich an das Plangebiet an.

Die Planunterlagen bestehend aus Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem dazugehörigen Umweltbericht, dem Entwässerungskonzept, sowie der zusammenfassenden Erklärung werden gemäß § 6a Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau veröffentlicht und zur Ansicht bereitgehalten. Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 BauGB in der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Rathaus 2 in 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Fachbereich II Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 18, während der folgenden allgemeinen Dienststunden, von jedermann eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr.

Die erforderliche Teiländerung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde-Bruchmühlbach-Miesau ist im Parallelverfahren erfolgt. Der Flächennutzungsplan wurde der Kreisverwaltung Kaiserslautern zur Genehmigung vorgelegt. Diese hat gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Genehmigungsverfügung vom 01.12.2025, Az.: 5.6/610-13/VG Bruchmühlbach-Miesau, den Flächennutzungsplan genehmigt.


Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 des § 24 Abs. 6 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.


Folgende Unterlagen werden zur Einsicht vorgehalten und können hier als PDF heruntergeladen werden: Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht, Entwässerungskonzept, Entwässerungsplan und der zusammenfassenden Erklärung.

  

Gerhardsbrunn, 11.12.2025

 

Jürgen Bohl

Ortsbürgermeister


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