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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren -Friedhofsgebührensatzung- der Ortsgemeinde Martinshöhe vom 30.09.2016Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 29 der Friedhofssatzung vom 12. Mai 2016 in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 7. Januar 1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2013 außer Kraft.
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 40/2016
Ihr Ansprechpartner:Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren -Friedhofsgebührensatzung- der Ortsgemeinde Martinshöhe vom 30.09.2016Herr Dominik VerlohnerPostadresseGebäude: RathausRoom Nr.: 17 Am Rathaus 2 66892 Bruchmühlbach-Miesau ![]() AufgabenKaufm. Gebäudemanagement und Friedhofsverwaltung ![]() | Suchanfrage eingeben Verbandsgemeindeverwaltung Öffnungszeiten |