Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023

Wo kein Schöffe, da kein Richter

Werden Sie Schöffin oder Schöffe!

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die am Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

In Vorbereitung der Wahl haben alle Ortsgemeinden je eine Vorschlagsliste aufzustellen. Diese Vorschlagslisten sind durch die jeweiligen Gemeindevertretungen bis 30.06.2023 zu beschließen.

Die Wahl der Schöffen für das Amtsgericht Landstuhl und das Landgericht Zweibrücken erfolgt aus einer einheitlichen Vorschlagsliste für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, die der Richter beim Amtsgericht aus den einzelnen Vorschlagslisten der Gemeinden zusammenstellt (§ 39 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).

Die Gemeinden sind durch den Präsidenten des Landgerichtes Zweibrücken aufgefordert worden, folgende Anzahl von Kandidaten in die Vorschlagsliste einzubringen:

  • Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau      18 Vorschläge
  • Ortsgemeinde Gerhardsbrunn                        2 Vorschläge
  • Ortsgemeinde Lambsborn                              2 Vorschläge
  • Ortsgemeinde Langwieden                             2 Vorschläge
  • Ortsgemeinde Martinshöhe                            4 Vorschläge

Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

  • Wer kann Schöffin / Schöffe werden?

    Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

  • Welche Kompetenzen werden erwartet?

    Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

    Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.

  • Welche Verantwortung trägt eine Schöffin / ein Schöffe? 

    Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Schöffenwahl 2023

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) können sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Wahlamt, Zimmer 35, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Tel.: 06372 922 0107) bis zum 25.05.2023 bewerben.

Interessenten für das Amt einer Jugenschöffin / eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Landkreises Kaiserslautern, z.Hd. Frau Koppenhöfer, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern.

 

Weitere Fakten über das Schöffenamt, Erfahrungsberichte sowie Informationen zur Bewerbung können unter www.schoeffenwahl2023.de abgerufen werden.


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