Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Regelung für kleine Lotterien in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Zum 1.1.2008 ist das neue Landesgesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz -LGlüG-) (Gesetz- und Verordnungs-blatt Seite 240 fortfolgende) in Kraft getreten.

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und im Interesse der Vereine, bei Durchführung von kleineren Veranstaltungen (zum Beispiel einer Tombola) hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum 01.01.2008 eine Allgemeine Erlaubnis für "Kleine Lotterien" auf der Grundlage des § 10 des Landesglücksspielgesetzes erlassen, sodass grundsätzlich Lotterien und Ausspielungen bis zu einem Spielkapital von 10.000 Euro allgemein erlaubt sind, soweit diese sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken. Mitteilungs- und Anzeigepflichten an die Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion sind zu beachten.

Für Lotterien / Ausspielungen, die nicht von der Allgemeinen Erlaubnis erfasst werden, ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Lotterie-/ Ausspielungserlaubnis zu beantragen.

Entsprechende Hinweise für Behörden und Antragsteller (Antragsunter-lagen/Gesetzestext/Allgemeines) sind auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion www.add.rlp.de veröffentlicht.


Gesetzliche Grundlagen:

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